— 37 —
5. Ansführungsbestimmungen zu der
Anweisung zur Belampsun des Aussatzes (Lepra), vom 12. September 1904.
(Sonderbeilage zu Nr. 49 des Amtsbl.)
6. Polizeiverordnung, betr. Anzeigepflicht bei dem Auftreten von Aussatz
(Lepra), vom 4. März 1897. (Amtsbl. S. 80.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265) wird nach erfolgter Zustimmung des Bezirksausschusses für den
Umfang des Regierungsbezirks hierdurch solgendes verordnet:
§ 1. Familienhäupter, Haus= und Gastwirte und Medizinalpersonen
find verpflichtet, jeden in ihrer Familie, ihrem Hause und ihrer Praxis vor-
kommenden auf Aussatz (Lepra) verdächtigen Erkrankungs= und Todesfall
der Ortspolizeibehörde des Orts, an welchem derselbe vorgekommen, unver-
züglich schrifülih oder mündlich anzuzeigen.
Zu derselben Anzeige find auch Geistliche und Lehrer bezüglich der zu
ihrer Kenntnis gelangenden Fälle verpflichtet.
§& 2. Die erkrankten Personen sind, soweit als tunlich, von anderen
abgesondert zu halten.
Kinder, welche an Aussatz (Lepra) leiden, sind vom Schulbesuch fern
zu halten. Die Vorschriften, welche in der zur ministeriellen Rundverfügung
vom 14. Juli 1884, betr. die Schließung der Schulen bei ansteckenden
Krankheiten, beigefügten Anweisung hinsichtlich der zu Ziff. 1b daselbst ge-
nannten Krankheiten gegeben sind, haben auch auf den Aussatz sinngemäße
Anwendung zu finden.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden,
falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt
ist, mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark, im Unvermögens-
falle mit verhältnismäßiger hast bestraft.
Oppeln, den 4. März 1897.
Der Regierungspräsident.
7. Polizeiverorduung, betr. die Anzeigepflicht bei dem Auftreten der Benleu-
pest, vom 18. September 1899. (Amtsbl. S. 293.)
Auf Grund des §5 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §#§ 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
sowie auf Grund des § 9 des Regulatios vom 8. August 1835 (Ges.-S.
S. 240) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang
des Regierungsbezirks das nachstehende verordnet:
& 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Pest (orientalische
Beulenpest), sowie jeder Fall, welcher den Verdacht dieser Krankheit erweckt,
ist der für den Aufenthallkort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen
Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der behandelnde Arzt,
2. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten be-
schäftigte Person,
3. der Haushaltungsvorstand,