ierungsbezirk nach Lage der Verhältnisse als durch die Pest bedroht er-
cheint, haben die Landräte, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörden, auf
eine durch mich erfolgende besondere Anweisung hin unverzüglich durch öffent-
liche Dekanntmachung, die gesetzliche Anzeigepflicht für L%4 in Erinnerung
zu bringen und die Bevölkerung in der im § 9 der Anweisung vorgeschrie-
benen Weise zu belehren.
Die Bekanntmachungen sind während der Dauer der Pestgefahr von
acht zu acht Tagen zu wiederholen.
2. Ein etwaiger Bedarf an #nplaren der zur Verteilung an die Aerzte
bestimmten „Belehrung über die Pest“, welche durch meine Derfügung vom
15. Februar 1900 — l. k. IX. 15994 = sämtlichen Aerzten des Bezirks
unentgeltlich überwiesen ist, ist im laufenden Jahre bis zum 1. Mai und
sodann alljährlich bis zum 1. Märg bei mir anzumelden.
Bei drohender Pestgefahr werden die Aerzte von mir auf die Belehrung
hingewiesen werden.
3. Die für die Bevölkerung bestimmte gemeinverständliche Belehrun
wird in der erforderlichen Anzahl in dem Mimsterium der Medizinal-
angelegenheiten bereit gehalten, und ist behufs Verteilung in Zeiten drohender
Pe 88 von mir zu erbitten.
4. Durch Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinalangelegenheiten vom 5. März 1903 — M. 144459 A — ist im
Einverständnisse mit dem Herrn Finanzminister und dem Herrn Minister des
Innern, sowie nach Benehmen mit dem Herrn Staatssekretär des Reichs-
postamtes bestimmt worden, daß das durch den Runderlaß vom 20. April
1897 — M. 11012. G. III — eingeführte Verfahren auch für die durch
das Reichsgesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheilen vom
30. Juni 1900, bzw. durch das demnächst zu erlassende Preußische Aus-
führungsgesetz vorgeschriebenen Krankheits- usw. Meldungen beibehalten wird.
Nach dem Runderlasse vom 20. April 1897 dürfen für Postsendungen
mit Meldungen, welche aus Gründen der Gesundheitspolizei oder der Medi-
zinalstatistik auf Anweisung der Staatsbehörden seitens der Aerzte und des
ärztlichen Hilfspersonals, sowie seitens der Standesbeamten erstattet werden,
den vorgenannten Personen auf ihren Wunsch Briefumschläge oder Post-
karten mit dem Abdruck des Dienstsiegels und dem Aversfionierungsvermerk,
sowie tunlichst mit der Adresse des Empfängers zugestellt werden. Es sind
hiernach die Polizeibehörden berechtigt, an die oben bezeichneten Personen
Meldekarten auch für Pest und pestverdächtige Fälle abzugeben, welche an
Stelle des Vermerkes „Portopflichtige Dienstsache“ den Portoablösungsver-
merk tragen und für 1903 auch mit Portozählmarken zu versehen sind.
Derartige Meldekarten werden auch im Ortsverkehr durch die Post befördert.
Da es sich im Interesse der Kostenersparnis empfiehlt, den Bedarf an
den zur Anzeigeerstattung bestimmten Postkarten für den ganzen Bezirk
einheitlich herstellen zu lassen, habe ich die Buchdruckerei von Raabe in
Oppeln zu deren Anfertigung veranlaßt. Ich ersuche, die Karten von dort
her zu beziehen.
Bemerkt wird, daß die durch die Beschaffung dieser Karten erwachsenden
Kosten als ortspolizeiliche demjenigen zur Last fallen, welcher nach dem be-
stehenden Rechte die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu tragen hat.
Zu § 10. Die Polizeibehörden haben dem beamteten Arzte von den
ihnen zugehenden Anzeigen über Pesterkrankungen und pestverdächtige Fälle
jedesmal ungesäumt abschriftliche Mitteilung zu machen. #
Zu § 13. 1. Sobald der beamtete aezt auf Grund seiner Ermiltelungen
an Ort und Stelle erklärt, daß der Ausbruch der Pest festiteht ober D##r#c.