Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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g) Die Patronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung mit den 
ündern versehen werden. Das Zünden der Schüsse darf nur mittelst 
ündungen erfolgen, die so eingerichtet sind, daß sie länger als 
1 Minute brennen, bevor der Sprengstoff entzündet wird. 
h) Bei allen Handhabungen mit Sprengstoffen, insbesondere aber beie 
dem Besetzen und Wegtun der Bohrlöcher ist das Tabakrauchen 
untersagt. 
i) In Tagebauen dürfen die Schüsse erst angezündet werden, nachdem 
mit einem Horn oder einer Glocke dreimal Signale gegeben find. 
Nach dem ersten Signale haben sich die Arbeiter in den hierfür ber 
zustellenden Schutzraum zu begeben und mülsssen daselbst verbleiben, 
bis nach erfolgter Explosion ein weiteres Signal gegeben wird. 
Vor dem Anzünden der Schüsse sind auf den vorbeiführenden 
Wegen oberhalb und unterhalb des Tagebaues in einer Entfernung von 
mindestens 50 Schritt Wachtposten aufzustellen, welche das Publikum 
zurückhalten, bis die Schüsse abgefeuert sind. Die Ortspolizeibehörde 
kann die Tageszeit bestimmen, zu welcher allein geschossen werden darf. 
k) Hat ein Schuß versagt, oder ist das Sprengmaterial, ohne zu explodieren, 
verbrannt, so darf der Arbeitsort vor Ablauf von 10 Minuten nach 
dem Anzünden nicht wieder betreten werden. 
|) Das Ausbohren oder Wegtun von Schüssen, welche versagt haben, so- 
wie das Tieferbohren stehengebliebener Pfeifen ist untersagt. 
m) Sollten mehrere Schüsse gleichzeitig weggetan werden, so ist das An- 
zünden derselben nur durch eine Person auszuführen. 
§5*# 17. Unterirdische Baue sind nach den Regeln des Bergbaues zu 
führen, und, wo es nötig ist, zur Sicherung der Arbeiter gegen Kusammen- 
brechen ordnungsmäßig zu verbauen (durch Zimmerung oder Mauerung zu 
unterstützen). 
& 18. Wo die Einfahrt der Arbeiter durch einen Schacht erfolgt, ist ein 
ordnungsmäßig mit Ruhebühnen versehener Fahrschacht herzustellen. 
Bildet der Fahrschacht nur eine Abteilung eines auch zu anderen Zwecken 
dienenden Schachtes, so ist derselbe nach der Förderabteilung hin dicht, 
nach den übrigen Abteilungen hin aber derart zu verschlagen, daß niemand 
durch die Zwischenräume des Verschlages den Koof hindurchstecken kann. 
& 19. Auf jedem Tagebau, sowie auf jedem Ein= und Ausfahrpunkte 
einer Gräberei muß ein der Arbeiterzahl entsprechender Raum vorhanden 
sein, in welchen sie sich während des Schießens zurückziehen können. 
In diesem Raume ist ein Abdruck der gegenwärtigen Polizeiverordnung 
in Plakatform dauernd angeschlagen zu erhalten. 
Ferner ist daselbst das Zechenbuch, welches auf jedem Tagebau, sowie 
auf jeder Gräberei zu halten ist, aufzubewahren, dasselbe dient zur Ein- 
tragung aller Anordnungen der revidierenden Beamten. 
* 20. Ereignet sich in einer der im § 1 bezeichneten Anlagen ein 
Unglückefall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer 
Personen herbeigeführt hat, so ist der Leiter des Betriehes oder sein Stell- 
vertreter verpflichtet, der Ortspolizeibehörde hiervon unter Angabe der Ver- 
anlassung und der Art der dadurch herbeigeführten Verletzungen von Menschen 
binnen 24 Stunden Anzeige zu erstatten. 
5* 21. Ausnahmen von den Bestimmungen der gegenwärtigen Polizei- 
verordnungen können von dem zuständigen Landrat resp. in Städten von 
über 10000 Einwohnern der zuständigen Polizeiverwaltung gestattet werden.
	        
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