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Verdacht des Auftretens der Pest begründet ist, hat die Ortspolizeibehörde
mir ohne Verzug auf telegraphischem Wege, oder sofern dies zur größeren
Beschleunigung beiträgt, durch besonderen Boten Nachricht zu geben. Ich
werde alsdann den Herrn Minister der Medizinalangelegenheiten und, sofern
es sich um den Ausbruch der Pest handelt, auch das Kaiserliche Gesundheits-
amt benachrichtigen. Weiterhin haben die Ortspolizeibehörden mir — in
den Landkreisen durch die Hand des Landrats —
a) täglich abends Uebersichten über die weiteren Krankheits- und Todes-
fälle nach Anlage 5 und
b) wöchentlich eine Nachweisung über den Verlauf der Seuche in den ein-
zelnen Ortschaften nach Maßgabe des der Anweisung als Anlage 6
beigefügten Formulars und zwar letztere mit solcher Besleunigung ein-
zureichen, daß sie bis Sonntag früh in meinen Händen sind.
Zu § 14. 1. Bakteriologische Untersuchungen von Pest oder pestver-
dächtigen Fällen haben die beamteten Aerzte in der Regel nicht selbst vorzu-
keßemen, Tierversuche mit pestverdächtigen Bakterien aber jedenfalls zu unter-
assen.
2. Die endgültige Feststellung jedes ersten Falles von Pest in einer
Ortschaft muß vielmehr den besonderen Sachverständigen vorbehalten bleiben,
welche von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts-- und Medizinal-
angelegenheiten auf meine Benachrichtigung hin unverzüglich an Ort und
Stelle entsendet werden.
3. Die Oeffnung der Leiche einer unter Pestverdacht gestorbenen Person
darf in jedem ersten Falle in einer Ortschaft nur durch den von dem Herrn
Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medipinalangelegenheiten entsandten
besonderen Sachnerftändigen, in später eintretenden Verdachtsfällen, soweit
nicht auch in diesen ein besonderer Sachverständiger zur Stelle ist, nur durch
den beamteten Arzt geschehen. Bei der Leichenöffnung ist die der Anweisung
als Beilage 7 beigefügte „Anleitung für die bakteriologische Feststellung der
Pestfälle“ genau zu beachten.
4. Mit Rücksicht auf die einschneidenden Maßnahmen, welche der Aus-
bruch der Pest nicht blos für die von der Seuche betroffenen Ortschaft,
sondern für den gesamten Handel und Verkehr zur Folge hat, darf, solange
die Pest eine größere Verbreitung im Inlande nicht gefunden hat, die amt-
iche Bekanntgabe der ersten Pestfälle in einer Ortschaft nur auf Grund einer
besonderen Ermächtigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinalangelegenheiten erfolgen.
zu § 15. Die Kenntlichmachung von Wohnungen oder Häusern, in
denen an der Pest erkrankte Personen sich befinden, hat bei Tage durch eine
gelbe Tafel, bei Nacht durch eine gelbe Laterne zu geschehen, welche an einer
in die Augen fallenden Stelle anzubringen sind.
Zu § 17. Es ist schon jetzt festzustellen, welche Transportmittel zur
Fortschaffung der Kranken und Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen zur
Verfüßung Henen. Eventuell sind Verträge mit Fuhrwerksbesitzern schon jetzt
wenigstens in den größeren Städten abzuschließen.
Zu 18. Die Genehmigung zur Leichenöffnung darf nur erteilt werden,
wenn die Zuverlässigkeit des die Leichenöffnung vornehmenden Sachverständigen,
die Beschaffung und Einrichtung des Raumes für die Leichenöffnung und die
ur Desinfektion der Räume und zur Einsargung der Leiche getroffenen Vor-
chtsmaßregeln eine ausreichende Sicherheit zur Verhütung einer Weiterver-
breitung des Krankheitsstoffes gewähren.
Zu § 19. Die angeordneten Desinfektionsmaßnahmen sind, soweit