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tunlich, durch amtlich bestellte Desinfektoren auszuführen, jedenfalls aber durch
derartige sachverständige Personen zu überwachen.
Zu § 20. Der zur Ausführung der Schutzimpfung erforderliche Impf-
sioff wird auf telegraphisches Ersuchen von dem Direktor des Königlichen
Instituts für Infektionskrankheiten, Berlin Nr. 39, Nordufer, abgegeben.
Zu # 1 Das Verbot oder die Beschränkung von Märkten, Messen und
anderen Beranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen
mit sich bringen. ist geeigneten Falls bei mir zu beantragen.
Zu § 22. Der Runderlaß des Ministers der Medizinalangelegenheiten
und des Ministers des Innern, betr. die Schließung der Schulen bei an-
steckenden Krankheiten, vom 14. Juli 1884 (ogl. auch § 96 der Dienstan-
weisung für die Kreisärzte vom 23. März 1901) findet auf die Pest mit der
Maßgabe Anwendung, daß diese wie die unter Nr. 1 litt. ¾l daselbst auf.
eführten Krankheiten zu behandeln ist. Ereignet sich ein Pestfall in dem
ulhause, so muß die Schule geschlossen werden. Personen, welche der
Ansteckung durch die Pest ausgesetzt gewesen sind, müssen für die Dauer
ibrer Ansteckungsgefahr von der Erteilung des Schulunterrichts ausgeschlossen
werden.
Zu § 28. 1. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen in
den Fällen der §§ 28 bis 33 des Gesetzes, betr. die Bekämpfung gemein-
gesakkcher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 erfolgt, vorbehaltlich späterer
esetzlicher Regelung, unter Zuziehung geeigneter Sachverständiger durch die
rispoligeibegorde.
2. Die Entschädigungen aus den §#§ 28 bis 33, sowie die übrigen in
dem § 37 Abs. 3 des Reichsgesetzes aufgeführten Kosten fallen in Gemäßheit
der Bestimmungen des bestehenden Rechts, soweit sie durch sanitätspolizeiliche
Maßnahmen im landespolizeilichen Interesse verursacht sind, der Staatskasse,
soweit sie durch Maßnahmen im ortspolizeilichen Interesse veranlaßt sind,
dem zur Tragung der Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung verpflichteten
Verbande zur Last.
3. Im Sinne des Reichsgesetzes find:
a) böher, Verwaltungsbehörde: der Regierungspräsident, im Landes-
polizeibezirk Berlin der Polizeipräsident in Berlin,
b) untere Verwaltungsbehörde: der Landrat, in Stadtkreisen die Orts-
polizeibehörde,
c) die Polizeibehörde: die Ortspolizeibehörde,
d) Gemeinden: die Stadtgemeinden, Landgemeinden und Gutsbezirke,
e) kommunale Körperschaften: die Gemeinden, Gutsbezirke, kommunale
Verbände, welche aus einer Mehrheit von Gemeinden oder Gutsbezirken
zur Erfüllung gemeinsamer kommunaler Aufgaben bestehen, sowie die
Kreis= und Provinzialverbände.
Zu § 29. Beamtete Aerzte im Sinne des Gesetzes find: die Kreisärzte,
die Kreisassistenzärzte, sowie die mit der Wahrnehmung der 72
Obliegenheiten beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen, die Hafenärzte und
Quarantäneärzte in Hafenorten, außerdem die als Kommissare der Regierungs-
präsidenten, der Oberpräsidenten oder des Ministers der Medinalangelegen-
heiten an Ort und Stelle entsandten besonderen Sachverständigen.
Zu § 33. Der Zeitpunkt von welchem ab bei drohender Pestgefahr
die „Grundsätze für Maßnahmen im nre- zu Pestzeiten“ (An-
lage 9 der Anweisung) in Anwendung zu bringen sind, bleibt besonderer
Bestimmung vorbehalten.