Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Die praktische Tragweite der Versuche liegt auf der Hand. Die Ab- 
tötung der Ratten in den Laderäumen der Schiffe, die aus pestverseuchten 
Ländern kommen, ist prophylaktisch sehr wichtig und gerade hier stößt die 
Anwendung von Gift vielfach auf Schwierigkeiten, wenn z. B. der Laderaum 
später zum Transport von Lebensmitteln benutzt werden soll. Die An- 
wendung des Pictolins dagegen wird sich einfach, zweckmäßig und gefahrlos 
gestalten. Auch Wohnungen, Speicherräume, Keller usw. können bei ge- 
eigneter Versuchsanordnung voraussichtlich von Ratten, Mäusen und anderem 
Ungeziefer durch Pictolin befreit werden. 
ndlich sei erwähnt, daß es gelang, auf einem Gut wilde Kaninchen 
durch Eingießen des Pictolins in die Zugangsöffnungen der Baue zu töten, 
o daß seine Anwendung an Stelle anderer Gase als Tilgungsmittel auch 
diese und andere Tiere, die der Feldwirtschaft schädlich sind, in Betracht 
zu ziehen ist. 
Vorstehender Bericht über die Ergebnisse von Untersuchungen, welche im 
Kaiserlichen Gesundheitsamte zur Vertilgung von Ratten und sonstigem Un- 
bekteie vorgenommen worden sind, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Oppeln, den 13. September 1900. 
Der Regierungspräsident. 
10. Berordnung, betr. Maßnahmen zur Bekämpfung der Pest, vom 19. August 
1901. (Sonderbeilage zu Stück 36 d. Amtsbl.) 
Behufs weiterer Durchführung des Reichsgesetzes betr. die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 — R.-G.-Bl. S. 306 — 
und infolge der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, betr. vorläufige 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 6. Oktober 1900 — R.= 
G.-Bl. S. 849 — sind auch Anordnungen zum Zwecke der Bekämpfung der 
Pest zu treffen. Demgemäß wird, obgleich der Ausbruch einer Pestepidemie 
gegenwärtig nicht zu befürchten ist, auf Grund eines gemeinschaftlichen Er- 
lasses der Herren Minister der geistlichen, Unterrichts-- und Medizinalange- 
legenheiten, des Innern und der Finanzen vom 12. Juli 1901 hiermit das 
Folgende angeordnet: 
I. Anzeigepflicht. 
1. Sobald im Regierungsbezirk ein Pestfall oder ein pestverdächtiger 
Krankheits= oder Todesfal vorkommt, oder sobald der Regierungsbezirk nach 
Lage der Verhältnisse als durch die Pest bedroht erscheint, haben die Land- 
räte, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörden auf eine durch mich erfolgte 
besondere Anweisung hin unverzüglich durch öffentliche Bekanntmachungen 
die durch meine Po beiverordnung. vom 18. September 1899, betr. die An- 
Frgeoflich bei dem Auftreten der Beulenpest (Amtsbl. S. 298) vorgeschriebene 
nzeigepflicht in Erinnerung zu bringen. In diesen Bekanntmachungen ist 
die Bevölkerung darüber zu belehren, daß als pestverdächtige Erkrankungen 
insbesondere schnell entstandene, mit hohem Fieber und mit schweren Störungen 
des Allgemeinbefindens verbundene Drüsenschwellungen anzusehen sind, so- 
fern nicht eine andere Ursache für diese Erscheinungen bestimmt nachgewiesen 
ist, sowie daß nach Feststellung des Ausbruches der Pest in einer Ortschaft 
die daselbst oder in dem betreffenden Bezirke vorkommenden Erkrankungen 
zu Todesfälle an Lungenentzündung gleichfalls als pestverdächtig zu gelten 
aben.
	        
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