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Diese Bekanntmachungen sind während der Dauer der Pestgefahr von
acht zu acht Tagen zu wiederholen.
2. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung haben die Ortspolizei-
behörden einen entsprechenden Vorrat unfrankierter Postkarten auf der Rück-
seite mit dem aus Anlage 1 ersichtlichen Vordruck, auf der Vorderseite mit
dem Bermerk, frei laut Avers. 21 und Königliche Regierung mit einem Ab-
druck ihres Dienstfiegels oder Dienststempels versehen zu lassen. Diese
Karten sind in Zeit drohender Pestgefahr den zur Anzeige verpflichteten Personen,
insbesondere Aerzten, Krankenpflegern usw., unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Da es Sch im Interesse der Kostenersparnis empstehl den Bedarf
an diesen Karten für den ganzen Regierungsbezirk einheitlich herstellen zu
lassen, habe ich die Buchdruckerei von Raabe in Oppeln zu deren Anfertigung
veranlaßt, ich ersuche, die Karten von dort her zu beziehen. Bemerkt wird,
daß die durch die Beschaffung der Meldekarten erwachsenden Kosten als orts-
polizeiliche demjenigen zur Last fallen, welcher nach dem bestehenden Rechte
die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu tragen hat.
3. Auf Grund der erstatteten Anzeigen haben die Ortspolizeibehörden
für die sicher festgestellten Pestfälle Listen nach dem beigefügten Muster (An-
lage 2) fortlaufend zu führen.
4. Die Ortspolizeibehörden haben, sobald sie von dem Ausbruch oder
dem Verdachte des Auftretens der Pest Kenntnis erhalten, den Kreisarzt
behufs Vornahme der in dem § 6 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900,
betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vorgeschriebenen Er-
mittelungen unverzüglich zu benachrichtigen, auch von den ihnen zugehenden
Anzeigen über Erkrankungsverdachtsfälle dem Kreisarzte jedesmal ungesäumt
abschriftliche Mitteilung zu machen.
II. Ermittelung der Krankheit.
1. Sobald der beamtete Arzt auf Grund seiner Ermittelungen an Ort
und Stelle erklärt, daß der Ausbruch der Pest feststeht oder der Verdacht
des Auftretens der Pest begründet ist, hat die Ortspolizeibehörde mir ohne
Verzug auf telegraphischem Wege oder, sofern dies zur größeren Beschleunigung
beiträgt, durch besonderen Boten Nachricht zu geben. Ich werde alsdann
dem Herrn Ministern der Medizinalangelegenheiten und, sofern es sich um
den Ausbruch der Pest handelt, auch das Kaiserliche Gesundheitsamt be-
nachrichtigen.
Die hiervon abweichenden Bestimmungen meiner auf Grund des Ministerial-
erlasses vom 1. September 1889 bloW . 163 ergangenen Verfügung vom
18. September 1899 I. f. IX. VI. 3003 Abs. 2 werden hiermit aufgehoben.
2. Bakteriologische Untersuchungen von Pest= oder von pestverdächtigen
Fällen haben die beamteten Aerzte in der Regel nicht selbst vorzunehmen,
Tierversuche mit pestverdächtigen Bakterien aber jedenfalls zu unterlassen.
Die endgültige Feststellung jedes ersten Falles von Pest oder Pest-
verdacht in einer Ortschaft muß vielmehr dem besonderen Sachverständigen
vorbehalten bleiben, welcher von dem Herrn Minister der geistlichen An-
gelegenbeiten auf meine Benachrichtigung hin (Bogl. II. Nr. 1) unverzüglich
an Ort und Stelle entsendet werden wird.
3. Die Oeffnung der Leiche einer unter Pestverdacht gestorbenen Person
darf in jedem ersten Falle in einer Ortschaft nur durch den von dem Herrn
Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten entsandten besonderen Sach-
verständigen, in später eintretenden Verdachtsfällen, soweit nicht auch in