Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Diese Bekanntmachungen sind während der Dauer der Pestgefahr von 
acht zu acht Tagen zu wiederholen. 
2. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung haben die Ortspolizei- 
behörden einen entsprechenden Vorrat unfrankierter Postkarten auf der Rück- 
seite mit dem aus Anlage 1 ersichtlichen Vordruck, auf der Vorderseite mit 
dem Bermerk, frei laut Avers. 21 und Königliche Regierung mit einem Ab- 
druck ihres Dienstfiegels oder Dienststempels versehen zu lassen. Diese 
Karten sind in Zeit drohender Pestgefahr den zur Anzeige verpflichteten Personen, 
insbesondere Aerzten, Krankenpflegern usw., unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen. Da es Sch im Interesse der Kostenersparnis empstehl den Bedarf 
an diesen Karten für den ganzen Regierungsbezirk einheitlich herstellen zu 
lassen, habe ich die Buchdruckerei von Raabe in Oppeln zu deren Anfertigung 
veranlaßt, ich ersuche, die Karten von dort her zu beziehen. Bemerkt wird, 
daß die durch die Beschaffung der Meldekarten erwachsenden Kosten als orts- 
polizeiliche demjenigen zur Last fallen, welcher nach dem bestehenden Rechte 
die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu tragen hat. 
3. Auf Grund der erstatteten Anzeigen haben die Ortspolizeibehörden 
für die sicher festgestellten Pestfälle Listen nach dem beigefügten Muster (An- 
lage 2) fortlaufend zu führen. 
4. Die Ortspolizeibehörden haben, sobald sie von dem Ausbruch oder 
dem Verdachte des Auftretens der Pest Kenntnis erhalten, den Kreisarzt 
behufs Vornahme der in dem § 6 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, 
betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vorgeschriebenen Er- 
mittelungen unverzüglich zu benachrichtigen, auch von den ihnen zugehenden 
Anzeigen über Erkrankungsverdachtsfälle dem Kreisarzte jedesmal ungesäumt 
abschriftliche Mitteilung zu machen. 
  
II. Ermittelung der Krankheit. 
1. Sobald der beamtete Arzt auf Grund seiner Ermittelungen an Ort 
und Stelle erklärt, daß der Ausbruch der Pest feststeht oder der Verdacht 
des Auftretens der Pest begründet ist, hat die Ortspolizeibehörde mir ohne 
Verzug auf telegraphischem Wege oder, sofern dies zur größeren Beschleunigung 
beiträgt, durch besonderen Boten Nachricht zu geben. Ich werde alsdann 
dem Herrn Ministern der Medizinalangelegenheiten und, sofern es sich um 
den Ausbruch der Pest handelt, auch das Kaiserliche Gesundheitsamt be- 
nachrichtigen. 
Die hiervon abweichenden Bestimmungen meiner auf Grund des Ministerial- 
erlasses vom 1. September 1889 bloW . 163 ergangenen Verfügung vom 
18. September 1899 I. f. IX. VI. 3003 Abs. 2 werden hiermit aufgehoben. 
2. Bakteriologische Untersuchungen von Pest= oder von pestverdächtigen 
Fällen haben die beamteten Aerzte in der Regel nicht selbst vorzunehmen, 
Tierversuche mit pestverdächtigen Bakterien aber jedenfalls zu unterlassen. 
Die endgültige Feststellung jedes ersten Falles von Pest oder Pest- 
verdacht in einer Ortschaft muß vielmehr dem besonderen Sachverständigen 
vorbehalten bleiben, welcher von dem Herrn Minister der geistlichen An- 
gelegenbeiten auf meine Benachrichtigung hin (Bogl. II. Nr. 1) unverzüglich 
an Ort und Stelle entsendet werden wird. 
3. Die Oeffnung der Leiche einer unter Pestverdacht gestorbenen Person 
darf in jedem ersten Falle in einer Ortschaft nur durch den von dem Herrn 
Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten entsandten besonderen Sach- 
verständigen, in später eintretenden Verdachtsfällen, soweit nicht auch in
	        
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