Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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diesen ein besonderer Sachverständiger zur Stelle ist, nur durch den beamteten 
Arzt geschehen. 
4. Das bei der bakteriologischen Untersuchung, bei der Leichenöffnung, 
sowie bei der Versendung. pestverdächtiger Gegenstände zur bakteriologischen 
Untersuchung an die zur Untersuchung bestimmten Anstalten zu beobachtende 
Verfahren regelt sich nach Maßgabe der hierzu besonders erlassenen An- 
leitungen. 
5. Schon vor der endgültigen Feststellung des Ausbruchs der Pest hat 
die Ortspolizeihörde, sofern in einer Ortschaft ein pestverdächtiger Krankheits- 
oder Todesfall sich g t, die zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krank- 
heit erforderlichen ahnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat der 
mit den Ermittelungen über die Krankheit betraute beamtete Arzt schon vor 
dem Einschreiten der Ortspolizeibehörde die zunächst gebotenen Maßnahmen 
anzuordnen und hiervon dem Landrate und der Ortspolizeibehörde sofort 
Nitteilung, zu machen (vgl. § 9 des zit. R.-Ges. und § 8 des Kreisarzt-Ges. 
vom 26. September 1899 (Ges.-S. S. 172). 
6. Bei allen verdächtigen Erkrankungen ist, solange nicht der Verdacht 
als unbegründet sich erwiesen hat, so zu verfahren, als ob es sich um wirk- 
liche Pestfälle handelte. 
7. Mit Rücksicht auf die einschneidenden Maßnahmen, welche der Aus- 
bruch der Pest nicht bloß für die von der Seuche betroffene Ortschaft, sondern 
fir den gesamten Handel und Verkehr zur Folge hat, darf, so lange die 
est eine gröhere erbreitung im Inlande nicht gefunden hat, die amtliche 
Bekanntgabe der ersten Pestfälle in einer Ortschaft nur auf Grund einer 
besonderen Ermächtigung des Herrn Ministers der geistlichen usw. Angelegen- 
heiten erfolgen. 
III. Schutzmaßregeln. 
1. Sobald eine Ortschaft von der Pest ergriffen oder bedroht wird, ist 
in derselben unverzüglich eine Gesundheitskommission zu bilden, falls nicht 
eine solche in Gemäßheit der §§ 10 und ff. des Gesetzes, betr. die Dienst- 
stellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheitskommissionen, 
vom 16. September 1899 bereits besteht. — der Gesundheitskommissionen 
ist es insbesondere, die Behörden bei der Durchführung der zur Bekämpfung 
der Pest angeordneten Maßnahmen zu unterstützen und ur Belehrung der 
Bevölkerung in bezug auf die Pest beizutragen (ogl. auch Geschäftsanweisung 
für die Gestndheuskömmissionen vom 13. Mai 1901, M.-Bl. für Med. und 
mediz. Unterricht Ang. S. 67). 
2. In Zeiten der Pestgefahr haben die Kreisärzte, Ortspolizeibehörden 
und Gesundheitskommissionen den Wohnungen und ihrer Reinhaltung er- 
Götte Aufmerksamkeit zuzuwenden, dunkle, schlecht zu lüftende oder üb te 
ohnstätten, Kellerwohnungen, Massenherbergen, sowie Wohnungen, welche 
sich mit Viehställen unter einem Dache befinden, öfter zu besichtigen und auf 
Beseitigung erheblicher gesundheitlicher Mißstände hinzuwirken. 
Sie haben ferner für die regelmäßige Beseitigung des Hausmülls, die 
Verhütung der Ansammlung von Küchenabfällen in den Häusern und die 
Reinhaltung von Abtritten und Pissoirs, namentlich von solchen, welche dem 
öffentlichen Verkehr zugänglich sind, Sorge zu tragen. 
Sie haben mit Nachdruck darauf hinzuwirken, daß Berunreinigungen
	        
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