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licher, heller und gut gelüfteter, dem Ungeziefer unzugänglicher Wohnungen
pflegen von der Pat verschont zu bleibent zugengich bnung
ZZn jedem der Drüsen= oder Lungenpest auch nur verdächtigen Krank-
heitsfall ist sofort ein Arzt zuzuziehen sowie Anzeige an die zuständige Be-
hörde zu erstatten. Je früher die Krankheit richtig erkannt wird, um so
besser ist es für den Kranken, und um so sicherer wird eine Weiterverbreitung
der Seuche verhütet werden.
Aulagze 1.
Zählkarte für einen Pestfall.
Ort der Erkrankuggagagagaa
Wohnung (Straße, Hausnummer, Stockwer))))n
des Erkrankten
Familienneeeeeeeeee ..
Geschlecht: männlich, weiblich.
(zutreffendes ist zu unterstreichen)
Alter.
Stand oder Geweree
Stelle der Beschäftignngg .
TagderErktankung...................................
TagdesTodeö.......................................
Bemerkungen (insbesondere auch ob, wann und woher zugereist) v
11. Anweisung zur Desinfektion der mit pestversenchten oder erdächtigen
Waren beladen gewesenen Güterwagen, vom 7. Jannar 1904. Ener S. 18.)
12. Ansführungsbestimmungen zu der nesan zur Beklmpyfung der
Cpoler#, vom 12. September 1904. (Sonderbeilage zu Nr. 49 des Amtsbl.)
18. Polizeiverordnung, betr. die Meldepflicht der Schiffer und Flößer, vom
17. Oktober 1905. misbl. S. 348.) i
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) in
Verbindung mit § 13 des Reichsgchegen, betr. die Bekämpfung gemeingefähr-
licher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306) wird unter Zu-
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