Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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5 19. Die Impfung muß mit allsährüich frisch aus einem Impfinstitut 
gener Lymphe begonnen werden. Die Weiterimpfungen find, wenn tun- 
#1 „ zion Arm zu Arm zu machen, übrigens aber durch Elyzerinlymphe zu 
ewirken. 
5*20. Der öffentliche Impfarzt soll stets Impfstoff vorrätig halten und 
davon unentgeltlich, soweit sein Borrat reicht, an andere Aerzte abgeben 
(6#9 Abschn. 3 des Reichsimpfgesetzes). 
& 21. Die Revakzination ist bei den zum ersten Male ohne Erfolg 
Revakzinierten im zweiten bzw. im dritten Jahre zu wiederholen. mit 
Erfolg revakziniert find auch diejenigen zu betrachten, deren Pusteln am 
fünften Tage abortiv zugrunde gehen. 
§+ 22. Die Impfärzte sind verpflichtet, alle diejenigen, welche im Impf- 
oder Revisionstermine nicht erschienen sind, nach Schluß des Impfgeschäfts 
dem Landrat anzuzeigen. 
§ 23. Nachdem im Revisionstermine der Erfolg der Impfang resp. 
Wiederimpfung konstatiert ist, erhalten die zum ersten Male Geimpften einen 
Impfsschein auf rötlichem Papier nach Formular I, während Reoakzinierte und 
wiederholt geimpfte Kinder dieselbe Bescheinigung auf grünem Papier erhalten. 
Bei Revakzinierten ist vor das Wort Impfschein in Klammern zu setzen 
““. 3# außerdem ist das Wörichen „mit“ an entsprechender Stelle 
einzuschalten. 
Ist die Impfung zum dritten Male wiederholt worden, so ist vor „Male“ 
dritien und vor „Erfolg“, je nachdem die Impfung Erfolg hatte oder nicht, 
„mit“ oder „ohne- zu setel- 
Für diejenigen Impflinge (Vakzinierte oder Revakzinierte), welche zum 
ersten und zweiten Male ohne Erfolg geimpft wurden, kommt Formular II 
zur Anwendung. In den Scheinen ist an entsprechender Stelle einzuschalten 
zum „ersten“, „zweiten“ Male. 
5 24. Die Zeugnisse über die nach § 10 Abs. 2 des Reichsimpfgesetzes 
ulässige, vorläufige oder gänzliche Befreiung von der Impfung werden nach 
ormular III oder IV auf weißem Papier ausgestellt. 
* 25. Jedermann hat das Recht, sich oder geine Angehörigen in den 
öffentlichen Impfterminen revakzinieren zu lassen (R.-J.-Ges.# 6 al. 2). 
* 26. Der Landrat kann anordnen, daß der Impfarzt die dritte 
Impfung bewirkt (6 3 R.-J.-Ges.) und kann die Frist bestimmen, in welcher 
eine ohne gesetzlichen Grund unterlassene Impfung nachzuholen ist (§ 4 
R.-J.-Ges.). Ebenso kann er von den Eltern usw. die im § 10 R.-J.-Ges. 
erwähnte Bescheinigung verlangen. 
&*l# 27. Sollten die Menschenpocken in einer Ortschaft des Kreises sich 
verbreiten, so ist der Landrat nach Anhörung des Kreisphyfikus und nach 
eingeholter Genehmigung der Regierung berechtigt, Zwangsimpfung anzu- 
aaten (R.-I.-Ges. Nr. 18 Abs. 3 und Regulativ vom 8. August 1835 
6 54, 55). 
5* 28. Die Befugnis der Militärbehörden, Anstaltsverwalter usw. für 
die ihrer Disziplinargewalt untergebenen Personen Impfungen anzuordnen, 
wird durch das Reichsimpfgesetz nicht berührt. 
§ 29. Alle dem Reichsimpfgesetze und dem vorstehenden Regulative 
entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere unsere vorläufige Zirkular- 
verftiung vom 5. Februar d. Is. — abgedruckt im Amtsbl. Stück 11 
S. 62ff. — werden aufgehoben. 
Oppeln, den 14. Juni 1875. 
Königliche Regierung. Abteilung des Innern.
	        
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