Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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17. Iustruktio die 8 der i 1 Nr. 2 des Reichs 8 
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lichen Regierung gehhren. (Amtsbl. 1875, Extrabeilage zu Stück 27 S. 7.) 
Zur Ausführung der nachstehenden, die Impfung von Schülern 
betreffenden Bestimmungen des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874, welche 
uten: 
1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 
Jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat- 
schule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb 
des - in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurück- 
legt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten fünf Jahren 
die natürlichen Blattern überstanden hat, oder mit Erfolg geimpft 
worden ist (§ 1 Ziff. 2 R.-J.-Ges.); 
2. Ueber die auf Grund des 4 Ziff. 2 zur Impfung gelangenden 
Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzu- 
fertigen (§ 7 Ziff. 1 NR.-J.-Ges.); 
3. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impf- 
wange unterliegen (§ 1 Ziff. 2) haben bei der Aufnahme von Schülern durch 
Frnschern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche 
Impfung erfolgt ist. 
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuchs 
der Anstalt nach § 1 Ziff. 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. 
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie 
auf deren Nachholung zu dringen. 
Sie find verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zur 
ständigen Behörde ein Verzeichnis derjenigen Schüler vorzulegen, für welche 
der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist (§ 13 R.-J.-Ges.); 
4. Schulvorsteher, welche den durch §7 und durch § 13 ihnen aufge= 
legten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu ein- 
hundert Mark bestraft (6 15 R.-J.-Ges.) 
wird von uns die nachstehende 
Instruktion 
erlassen: 
1. Die Kreisschulinspektoren haben den Vorstehern aller derjenigen 
Schulen und Anstalten, welche ihrer Aufsicht unterstellt find, das zur An- 
fertigung der Listen erforderliche Formular rechtzeitig zu geben. 
Der Bedarf an Formularen wird den Kreisschulinspektoren auf deren 
Ansuchen von den Landräten übermittelt werden. 
§ 2. Die Vorsteher der Schulen haben die Listen in der Weise aus- 
ufüllen, daß in dieselbe jeder Zögling, welcher innerhalb des betreffenden. 
ahres das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, aufgenommen wird. 
Die dergestalt angefertigte Liste ist bis zum 1. Februar dem vorgesetzten 
Kreisschulinspektor einzureichen, welcher seinerseits die gesammelten Listen 
seines Bezirks bis zum 15. Februar dem Landrat einsendet. 
§ 3. Die Kreisschulinspektoren haben darauf zu halten, daß die Vor- 
steher die durch den § 13 R.-J.-Ges. angeordnete Kontrolle, sowohl in betreff 
der ersten Impfung, als auch der Revakzination der neu aufzunehmenden 
Schüler gehörig ausüben und über diejenigen, welche den Nachweis der 
Impfung nicht beibringen, eine Liste aufzustellen, welche so zeitig dem Kreis- 
schulinspektor einzureichen ist, daß dieser vier Wochen vor Schluß des Schul- 
jahres die gesammelten Listen an den Landrat gelangen lassen kann.
	        
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