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a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister;
b) eine von dem Kreiephyfkue ausgestellte Bescheinigung über die Todes-
ursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach der Beförderung
der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.
Ist der Verstorbene in der tötlich gewordenen Krankheit von einem
Arzte behandelt worden, so hat letzteren der Kreisphyfikus vor der
Ausstellung der Bescheinigung, betreffs der Todesursache anzuhören;
20) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche
(& 34 Abs. 2 des Eisenbahnbetriebsreglements in Verbindung mit
. 3, 4 dieser Bestimmungen);
d) in den Fällen des § 157 der Str.-P.-O. vom 1. Februar 1877 (R.=
G.-Bl. S. 253) die seitens der Staatsanwaltschaft oder des Amts-
richters ausgestellte schriftliche Genehmigung der Beerdigung.
Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militär-
personen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung ver-
lassen hatten (§ 1, 2 der Verordnung vom 20. Januar 1879 — R.-Ges.=
Bl. S. 5 —) oder welche sich auf einem in Dienst gestellten Schiff oder
anderem Fahrzeug der Marine befanden, durch eine Bescheinigung der zu-
ständigen Militärbehörde oder Dienststelle über den Sterbefall unter Angabe
der Todesursache und mit der Erllärung daß nach ärztlichem Ermessen der
Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, ersetzt.
3. Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm hohen
Schicht von Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt,
und es muß diese Schicht mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung reichlich
besprengt sein.
4. In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer
Dauer oder in wärmerer Jahreszeit, kann nach dem Gutachten des Kreis-
vönfiuus eine Behandlung der Leiche mit fäulniswidrigen Mitteln verlangt
werden.
Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche
in Tücher, die mit ganfprozenliger Karbolsäurelösung getränkt sind. In
schwereren Fällen muß außerdem durch Einbringen von gleicher Karbolsäure-
lösung in die Brust und Bauchhöhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zu-
sammen mindestens 1 1 gerechnet) oder dergleichen für Unschädlichmachung
der Leiche gesorgt werden.
5. Als Begleiter sind von der den Leichenpaß ausstellenden Behörde
nur zuverlässige Personen zuzulassen.
6. Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benannten Krank-
iten: Pocken, Scharlach, Flecktyphus, Diphtherie, Cholera, Gelbfieber oder
est erfolgt, so ist die Beförderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur
dann zuzulassen, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist.
7. Die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungs-
platz des Sterbeorts bleibt den Regierungsbehörden überlassen.
8. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach
dem Auslande gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die
von dem Reich mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentrans-
porte abgeschlossenen Vereinbarungen zu beachten. «
Vorstehende Bestimmungen bringe ich hiermit unter dem Hinzufügen
zur öffentlichen Kenntnis, daß dieselben sofort in Kraft treten.
Oppeln, den 15. April 1888.
Der Regierungspräsident.