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#er derjenigen Geschäftsleute, welche mit diesen Fabrikaten Handel treiben,
m
en in einer Entfernung von mindestens 100 m sowohl von allen mit
Feuerungen versehenen oder zum Aufenthalte von Menschen dienenden Ge-
bäuden, als euch von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen erbaut werden.
2. Ebenso dürfen Gebäude der vorbezeichnelen Art in einer Peringe
rren Entfernung als 100 m von dergleichen bereits vorhandenen Vorrats-
ratshäusern nicht erbaut werden.
# 3. Dagegen kann die Entfernung der Vorratshäuser untereinander
weniger als 100 m betragen und ist im einzelnen Falle von der genehmi-
genden Behörde festzusetzen.
## 4. Pulver und Dynamit oder andere Sprengstoffe dürfen nicht ge-
meinschaftlich in einem und demselben Gebäude, sondern nur in ganz ge-
trennten Gebäuden, je nach ihrer Art gesondert, aufbewahrt werden, weil
die Behandlung dieser verschiedenen Stoffe ganz verschiedene Vorsichtsmaß-
regeln erfordert. Unterirdische Aufbewahrungsräume sind nur auf rein berg-
wirtschaftliche Anlagen wie solche in der Polizeiverordnung vom 29. Augu
l5en #o dem Königlichen Oberbergamte näher bezeichnet sind, zu be-
ränken.
8 5. Die Erlaubnis zur Errichtung der im §5 1 bezeichneten Vorrats-
häuser ist bei der Landespolizeibehörde unter Beifügung einer erläuternden,
eich die Entfernung von den nächsten Gebäuden, öffentlichen Wegen und
gerbepnen sowie auch von anderen etwa vorhandenen Vorratshäusern er-
gebenden Handzeichnung nachzusuchen.
& 6. Die Bauerlaubnis ist nur unter den nachstehenden Bedingungen
(§56 6—9) zu erteilen:
1. Die Umfassungswände der Vorratshäuser müssen massiv sein.
2. Das Dach muß möglichst leicht, jedoch feuersicher sein. Unter dem-
selben darf, damit eine etwaige Explosion sich nach oben richte, keine
gewölee Decke sich befinden.
ie seitwärts vom Eingange anzubringenden Fenster sind nach außen
stark zu vergiltern und nach innen mit mit Zinkblech beschlagenen
Läden zu versehen. Der Eingang aber muß so zu verschließen sein,
daß er von Unbefugten nicht ohne Anwendung von Gewalt geöffnet
werden kann.
1) Zu § 4 ist nachstehende Nachtragspolizeiverordnung ergangen:
Nachtragspelizeiverordnung zu der Polizeivererdnung vom 15. November 1882,
vom 27. Februar 1889. (Amtsbl. S. 82.)
Auf Grund des 1 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom
1890. Juli 1888 (Ges.-S. S. 195) und der 8§8 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird unter Zustimmung des
Provinzialratz für den Geltungsbereich der Provinz Schlesien hiermit folgendes ver-
ordnet:
Ausnahmen von dem im § 4 der Polizeiverordnung, betreffend die Anlage und
Errichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und andere Sprengstoffe, so-
wie die Aufbewahrung dieser Fabrikate, vom 15. November 1882 (Amtsbl. der Königl.
Regierung zu Breslau S. 366, Liegnitz S. 288, Oppeln S. 844), ausgesprochenen Berbot
der gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Pulver und Dunamit oder anderer Sypreng=
e können, abgesehen von den im § 14 bereits vorgesehenen Fällen, von der Landes-
polizeibehörde genehmigt werden.
Breslau, den 27. Februar 1889.
Der Oberpräsident.