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Dem Luftrohr muß ein Trichter mit einer Siebplatte angefügt sein.
Damit die Luft von dem Eintritt in den Windkessel von allen Unreinigkeiten
befreit werde, ist ein Filtrierapparat, aus Salizylwatte bestehend, vor dem-
selben anzubringen. ·
2. Zwischen der Luftpumpe und dem Windkessel muß ein Delsammler
angebract sein, dessen Entleerung durch einen Hahn ermöglicht ist.
3. Die Leitungsröhren für das Bier dürfen nur aus reinem (möglichst
bleifreiem) Zinn oder Glas bestehen und müssen eine lichte Weite von min-
destens 10 mm haben. Unbedingt verboten sind Bierleitungsröhren von
Blei, von unreinem bleihaltigen Zinn oder von Kautschuk, doch kann an
den Biegungen der Leitungsröhren, welche mit Zinnröhren nicht zu über-
winden find, die Einschaltung eines kurzen Gummirohres oder eines Rohres
von Kautschuk, falls letzterer nicht mit Metallsalzen bearbeitet ist, seitens der
Polizeibehörde ausnahmsweise gestattet werden.
4. In dem Bierleitungsrohre muß, falls dasselbe nicht ganz aus Glas
hergestellt ist, eine etwa 0,2—0,3 m lange Glasröhre eingeschaltet sein, an
welcher die Reinheit der Leitung ersehen werden kann. Die Glasröhre ist
daher an einer Stelle anzubringen, welche zur Kontrolle bequem und
geeignet ist.
Diese Einrichtung oder ein dem gleichen Zwecke dienender Kontrollhahn
braucht nicht angebracht zu werden, wenn die Bierleitung vom Faß bis zur
Ausschankstelle keine Krümmungen und innen glatte Wandungen hat, so daß
dieselbe behufs Reinigung ihrer Länge nach mit einer Bürste vurchgestoßen
werden kann. (ÖHygienische Bierschankeinrichtungen System H. Donecke
— D. R.-P. — von H. Mühle, Berlin.)
5. In dem Spundaufsatz muß ein Ventil angebracht sein, welches nur
der Luft den Eintritt in das Faß gestattet, den Rückfluß des Bieres jedoch
in den Windkessel unmöglich macht.
Statt des Rückschlagventils kann auch eine andere Vorrichtung angebracht
werden, welche das Eindringen von Bier in die Luftleitung in zuverlässiger
Beise verhindert.
Die Luftleitung muß dann auch behufs Reinigung in gerader Richtung
mit der Bürste durchstoßen werden können.
Komprcssionsstechhahn mit Schauvorrichtung von F. Feller in Gelsen-
kirchen. — D. R.-P. Nr. F 4351 VI 64.
6. Der Stocher (das bis auf den Boden des Bierfasses reichende und
das Bier in die Leitung führende Rohr) muß von stark verzinntem Messing
sein. Derselbe ist bei jeder Reinigung des Apparates herauszunehmen und
auszuwaschen.
7. An dem Windkessel muß behufs Reinigung desselben eine Oeffnung
angebracht sein, damit bei Schadhaftwerden des Ventils das etwa in den
Windkessel eingedrungene Bier aus demselben entfernt werden kann.
8. Schließlich muß die Aufstellung eines Indikators behufs Luft-
regulierung in der Nähe der Bierkrahnen erfolgen. Der Luftdruck ist auf
höchstens eine Atmosphäre zu beschränken. «
4. In Ermangelung von Bierpressionen sind die bisher üblichen
Bierkrahnen, Bierspritzen und ähnliche Apparate zwar gestattet, jedoch nur
insoweit sie den durch § 5 festgesetzten regelmäßigen Reinigungen unterworfen
werden können. »
25.— Da nur durch die größte Reinhaltung der ganzen Bierpression
der des Bieres als Nahrungs= und Genußmittel erhalten und der
Gefahr gesundheitlichnachteiligen Einflusses der Pression vorgebeugt werden
tann, so muß: