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1. eine gründliche Reinigung der Bierleitungsröhren sowie der Ersatz
der zum Hübirnen der Luft verwendeten Salizylwatte mindestens einmal in
jeder Woche,
2. eine gründliche Reinigung der Luftleitungsröhren, des Winddessels
und des Oelsammlers mindestens einmal in jedem Monat stattfinden. Die
Bierleitungsröhren werden möglichst durch komprimierten, in transportablen
Apparaten wu erzeugenden Wasserdampf, oder durch Anschluß der Bier-
hähne mittelst Gummischlauches an die bestehende Wasserleitung, gereinigt;
wo diese Einrichtungen nicht möglich sind, kann die Reinigung auch mit
schwacher Sodalösung und Nachspülung mit reinem Wasser erfolgen.
Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch für die den Forderungen
des § 3 noch nicht vollkommen entsprechenden Bierpressionen, falls dieselben
noch bis zum 1. August 1881 benutzt werden.
§ 6. Daß die Bierpressionen in einem den obigen Bestimmungen ent-
sprechenden Zustande erhalten werden, daß stets die erforderliche Reinlichkeit
derselben vorhanden ist und daß die im § 5 vorgeschriebenen Reinigungen
rechtzeitig vorgenommen werden, unterliegt der Kontrolle der Polizeibehör
einschließlich der Beamten der Medizinalpolizei. Die Besitzer der Bier-
pressionen haben deshalb über die vorgeschriebenen Reinigungen ein Buch
zu führen, in welchem dieselben sofort nach ihrer Ausführung mit Tag und
Stunde zu notieren sind.
Dieses Buch ist der Polizeibehörde, sowie den Beamten der Medizinal-
polizei auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen, und haben die Ein-
tra ungen in dasselbe spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach Erlaß
dieser Berordnung ihren Anfang zu nehmen.
d nicht in das Buch eingetragenen Reinigungen gelten als nicht aus-
geführt.
§ 7. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
resp. gegen die auf Grundlage derselben von den Ortspolizeibehörden zu
treffenden Anordnungen wird mit Geldbuße bis zu 60 Mark oder mit ent-
sprechender Haft bestraft.
Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung kann dem betreffenden
Inhaber die weitere Benutzung einer Bierpression entweder vollftändig unter-
sagt oder von besonders festzusetzenden Bedingungen abhängig gemacht werden.
Diese Verorduung triti mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oppeln, den 21. Mai 1881.
Der Regierungspräsident.
2. Polizeiverordnung, betr. die Benutzung chemisch reiner, flüssiger Kohlen-
sue bei Bierdruckapparaten, vom 4. Dezember 1885. (Amtsbl. 1886 S. 22).
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver=
waltung vom 11. März 1850, sowie des § 137 des Gesetzes über die all-
emeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird zur Ergänzung der
gelrnrdnan vom 21. Mai 1881 (Amtsbl. S. 247) unter Zustimmung
ezirksausschusses verordnet, was folgt:
§#1. Das in der Polizeiverordnung vom 21. Mai 1881 (Amtsbl.
S. 247), betr. den Gebrauch von Bierpressionen (Bierdruckapparaten) in § 3
ad 1 enthaltene Verbot der Benutzung von Kohlensäure als Druckgas für
Bierpressionen findet auf chemisch reine, in gegen Explosionsgefahr gehörig
geschützten Flaschen bezogene flüssige Kohlensäure keine Anwendung.