Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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4. Polizeiverordunng, betr. die Aufbewahrung usw. von Nahrungs= und 
Genusmitteln vom 21. Oktober 1908. (Amtsbl. S. 351. · 
AufGrunddesslMbeöGesetzesüberdieallgemeineLandeöveri 
waltunvou130.Juli1883(Ges.-S.S.l95)undder§§6,l2und15 
des Eesete über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
wird unter Aufhebung der gleichnamigen Polizeiverordnung vom 28. Juni 
1895 (Amtsbl. der auiglichen Regierung zu Oppeln S. 219) mit Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes 
Oppeln solgendes bestimmt: 
5J 1. Räume, welche zur Herstellung, Verarbeitung, Aufbewahrung oder 
Verpackung von zum Verkauf bestimmten Nahrungs= und Genußmitteln 
dienen, dürfen als Schlafräume nicht benutzt werden. Ebensowenig dürfen 
mit derartigen Räumlichkeiten Schlafräume in offener Verbindung stehen. 
Vorhandene Verbindungstüren sind verschlossen zu halten. 
§ 2. Nahrungs= und Genußmittel, welche zum öffentlichen Verkauf 
gestellt werden, dürfen nur in sauberen Körben und Gefäßen feilgehalten 
und nur mit sauberen Deckeln und Tüchern bedeckt werden. 
§+ 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im 
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
Oppeln, den 21. Oktober 1903. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverordnung, betr. das Mahlen von Gips, vom 5. Mai 1854. 
(Amtsbl. S. 133.) 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die 
Polizeiverwaltung, verordnen wir hierdurch für den Umfang unseres Ver- 
waltungsbezirks was folgt: 
5 1. In keiner Mühle, welche landwirtschaftliche Produkte zu Lebens- 
mitteln für Menschen oder zum Futter für Vieh verarbeitet, darf fortan 
Gips gemahlen werden. 
§ 2. Ebenso wird das Vermahlen landwirtschaftlicher Produkte zu 
Lebensmitteln für Menschen oder zum Futter für Vieh in Mühlen, welche 
zum Gipsmahlen benutzt werden, untersagt. 
§ 3. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld- 
strafe bis zu zehn Talern geahndet. 
Oppeln, den 5. Mai 1854. 
Königliche Regierung. 
6. Polizeiverordnung, betr, die Vrfestignag, der Hauen in Mäühlsteinen, vom 
11. September 1897. (Amtsbl. S. 418.) 
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwal- 
tung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und der §§ 137 und 139 des 
Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(Ges.-S. S. 195) wird hierdurch für den Umfang der Provinz Schlesien unter 
Zustimmung des Provinzialrats folgendes verordnet: 
§ 1. Zur Befestigung der Hauen in Mühlsteinen darf in Mühlen, die 
Getreide zum Genuß für Menschen oder Tiere verarbeiten, kein Blei ver- 
wendet werden. 
Kogxe, Die Polizeiverordn. im N.-B. Oppeln. II. Tei.
	        
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