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Vorhandene derartige Bleibefestigungen müssen bis zum Schlusse des
Jahres 1898 entfernt werden.
Die Regierungspräsidenten sind zur ausnahmsweisen Befreiung von
diesen Vorschriften besugt.
& 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld-
buße bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnis-
mäßige Hahft tritt, bestraft.
Breslau, den 11. September 1897.
Der Oberpräsident.
7. Befanntmachung, betr. Warnung vor dem Gebrauch sogenannter Medizinal-
weine, vom 20. April 1897. (Amtsbl. S. 119.)
8. Bekauntmachung, betr. die Errichtung eines Untersuchungseamts für
Nahrungsmittel, Genußmittel und Gebrauchsgegenstände in Oppeln, vom
16. Dezember 1899. (Amtsbl. S. 377.)
B. Fleisch.
1. Ausführungsbestimmungen zum Fleischbeschangeset, vom 9. Juni 1904.
(Amtsbl. S. 205.)
2. Pelizeiverordunng, betr. die Einfuhr und Untersuchung von im Auslande
— geschlachteten ( und deren Fleisch, vom 18. April 1891.
(Amtsbl. S. 106.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwal-
tung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß I§s 6, 12 bis 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 mit Zustim-
mung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln
folgendes verordnet:
& 1. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen bzw. von Schweine-
fleisch aus dem Auslande ist in dem Regierungsbezirk Oppeln nur an den-
jenigen Erenzübergän en gestattet, welche bis zu einem Kilometer von dem
Wohnsitze eines F. Mischbe auers entfernt sind.
§ 2. Jeder, der aus dem Auslande in den Regierungsbezirk Oppeln
geschlachtete Schweine oder Schweinefleisch einführt, muß dasselbe durch einen
von dem Königlichen Landrate zu diesem Zwecke bestellten Fleischbeschauer
untersuchen L
Diese Untersuchung hat vor der zollamtlichen Revision des Fleisches
stattzufinden.
Erst dann, wenn auf Grund dieser Untersuchung von dem Fleisch-
beschauer das Zeugnis ausgestellt worden ist, daß „das Fleisch trichinenfrei
ist", und wenn dasselbe mit dem amtlichen Stempel des Beschauers versehen
worden- darf das Fleisch verkauft oder zum Genusse für Menschen zubereitet
werden.
&3. Die Kosten der Untersuchung trägt der Besitzer des einzuführenden
Fleisches usw. nach Maßgabe des § 11 der Polizeiverordnung vom 21. Juni
1575 (Amisbl. 1878 Nr. 548 S. 156).