& 4. Zuwiderhandlungen geten vorstehende Berordnung werden mit
einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft, an deren Stelle, im Falle der
Unbeitreiblichkeit, verhältnismäßige Haft tritt.
§5 5. Die vorstehenden Borfachten treten mit dem Tage ihrer Ver-
kündigung in Kraft.
Oppeln, den 13. April 1891.
Der Regierungspräfsident.
3. Bekanntmachung, betr. die gesundheitspolizeiliche Behandlung des bei der
Fleischbeschan beanstandeten Fleisches, vom 29. Dezember 1902.
(Amtsbl. 1903 S. 12.)
Ueber die gesundheitepolt eiliche Behandlung des bei der Fleischbeschau
beanstandeten Fleisches ist in früheren Jahren eine Reihe von allgemeinen
Verfügungen ergangen, z. B.:
1. Runderlaß, die Benutzung der Bestandteile trichinenhaltiger Schweine
betreffend, vom 18. Januar 1876 (Min.-Bl. f. d. innere Berw. S. 26, Amtsbl.
Stück 6 Nr. 134 S. 36);
2. Runderlasse, die polizeilichen Anordnungen wegen der mit Finnen
durchsetzten Schweine betreffend, vom 16. Februar 1876 (Min.-Bl. f. d.
innere Verw. S. 45, Amtsbl. S. 61), nebst Grund aen für das gesundheits-
polizeiliche Verfahren bei finnigen Rindern und Kälbern vom 18. November
1897 (ebenda Jahrg. 1898 S. 6, Amtsbl. S. 372) und Zusatzerlaß hierzu
vom 16. Juni 1898 (ebenda S. 131, Amtsbl. S. 214.)
3. Runderlaß, betreffend die Genießbarkeit und Verwertung des Fleisches
Vn perlsüchtigem Schlachtvieh, v. 26. März 1892 (ebenda S. 191, Amtsbl.
.142);
4. Runderlaß, betr. die Verwendung von Schweinen, die wegen
Schweineseuche oder Schweinepest notgeschlachtet sind, vom 9. Juli 1894
(ebenda S. 120, Rundverfügung vom 26. Juli 1894 J. XII. 1967a).
Die in diesen Erlassen aufgestellten Grundsätze stimmen nicht überall
mit denen überein, die in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni
1900 (vgl. Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 30. Mai 1902,
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Beilage zu Nr. 22 und Anlage der
Rundverfügung vom 23. August 1902, I. J. XII. 9837) zur Geltung gebracht
sind. Diese Ausführungsbestimmungen treten zwar erst zugleich mit dem
Fleischbeschaugesetz am 1. April 1903 in Kraft. Es erscheint jedoch sowohl
aus sachlichen Gründen als auch um den Uebergang zu den neuen Bestim-
mungen zu erleichtern, zweckmäßig, den künftig aufcließlich maßgebenden
Grundsätzen über die gesundheitspolizeiliche Behandlung beanstandeten
Fleisches, soweit eine Fleischbeschau schon jetzt besteht und soweit dies nach
den sonstigen Einrichtungen bei dieser Fleischbeschau angängig ist, sobald als
möglich Geltung zu verschaffen.
Infolgedessen haben an Stelle der bisherigen, insbesondere der in den
obigen Erlassen vorgeschriebenen Grundsätze für die Beurteilung der Genuß-
tauglichkeit des Fleisches und für die weitere Behondlung. des beanstandeten
Fleisches diejenigen zu treten, die in den bezeichneten Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrates, namentlich in den 9§ 33 bis 40 und 45 der An-
weisung für die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des
Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen ### V##### ####### ####
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