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(6 34 Nr. 4); das Fett gilt alsdann als bedingt tauglich (§ 37 unter I)0.
In allen anderen Fällen ist das Fleisch einschlietlich des Fettes als
bedingt tauglich zu erachten ( 37 unter III Nr. 5). Beim Hunde ist
ausnahmslos der ganze Tierkörper als untauglich zum Genusse für
Menschen anzusehen (§ 33 Nr. 15).
Von den Ausführungsbestimmungen D erhalten:
* 18 Abs. 1 unter I A hinter „Schweineseuche“, folgende Einschaltung:
„(die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemein-
erkrankung).“
§# 18 Abs. 1 unter I B folgenden Zusatz:
an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von
Schweinen, bei denen in weniger als neun von den vorschriftsmäßig
zu untersuchenden vierundzwanzig Präparaten Trichinen gefunden find,
auf Antrag des Berfügungsberechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch
vorher der für schwach trichinöses Fleicch von Schweinen bei Schlach-
tungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist.
§ 18 Abs. 1 unter 1 C hinter d folgende Einschaltung:
e) bei Schweineseuche oder dem begründeten Berdacht dieser Krankheit;
& 18 Abs. 1 unter I C an Stelle des Buchstaben „e“ den Buch-
staben paf“.
& 18 Abs. 1 unter II A von den Worten „wenn auch nur bei einem
Tierkörper Lungenseuche“ ab folgende Fafsunge
„oder Schweineseuche (bie letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des
unter 1 A bezeichneten Falles) oder Maul= und Klauenseuche oder der
begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche
oder Schweineseuche oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten nach
unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile (vgl. I unter C. d
und );“
siab 8 8 Abs. 1 unter II B Zeile 3 statt des Buchstabens ‚„e“ den Buch-
en „.
§ 25 Abs. 2 hinter dem ersten Satz der mit „sicher gestellt ist“ schließt,
folgende Einschaltung:
dasselbe gilt, wenn im Falle des § 18 Abs. 1 unter I B die Wieder-
ausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine gestattet wird und
die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat.
Vorstehenden Bundesratsbeschluß bringe ich hiermit zur öffentlichen
Kenntnis.
Oppeln, den 3. April 1903.
Der Regierungspräsident.
5. Polizeiverordnung, betr. den Transport von Fleisch, vom 22. Mai 1886.
(Amtsbl. S. 188.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883, sowie der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des Be-
irksausschusses die nachfolgende Polizeiverordnung für den gesamten Um-
sang des Bezirks erlassen.
1. Der Transport von Fleisch zum Zwecke der gewerbsmäßigen Ver-