wertung desselben als menschlichen Nahrungsmittels ist nur auf Gefährten
estattet, welche innen mit Zinkblech oder verzinktem Eisenblech ausgeschlagen
srd. Dieselben sind nach jedesmaligem Gebrauch sauber zu reinigen.
Das auf offenen Gefährten transportierte Fleisch muß außerdem mit
einem reinen leinenen Tuche vollständig umhüllt sein.
§ 2. Der gleichzeitige Transport anderer Gegenstände in demselben
Gefährt, welche das Fleisch zu verderben geeignet sind, ist verboten; ebenso
das Sitzen auf oder unmittelbar neben dem Fleische während des Trans-
portes.
&*# 3. Beim Tragen des Fleisches in Mulden oder auf der Schulter
zum Zwecke des Austragens seitens der Fleischer an die Kunden oder über-
haupt zum Zwecke des Verkaufes im Umherziehen muß das Fleisch mit
einem reinen leinenen Tuche sorgfältig verhüllt sein.
& 4. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haftstrafe geahndet.
§ 5. Diese Polizeiverordnung tritt vier Wochen nach ihrer Publikation
im Amtsblatte in Kraft.
Oppeln, den 22. Mai 1886.
Der Regierungspräsident.
6. Polizeiverordnung, betr. das Verbot des Feilbietens des Fleisches
vor den Türen der Fleischer und des Aufblasens des WMleisches, vom 28. No-
vember 1885. (Amtsbl. 1886 S. 22).1)
Für den Umfang des Regierungsbezirk Oppeln wird unter Bezugnahme
auf die §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 und auf den & 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 — unter Aufhebung der denselben Gegen-
stand betreffenden Polizeiverordnung vom 14. November 1860 (Amtsbl. pro
1860/1885 S. 307/80) — unter Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes
verordnet:
& 1. Das Feilbieten des Fleisches vor den Türen der Wohnungen der
Fleischer oder auf der Straße wird hierdurch verboten. Den Fleischern
bleibt überlassen, solche Anstalten zu treffen, daß das Feilhalten des Fleisches
im Hause dem Publikum sichtbar ist, ohne daß das Fleisch selbst dem Ein-
Lus der Witterung, sowie dem Straßenstaube und dem Ungeziefer aus-
gesetzt ist.
§ 2. Die Ortspolizeibehörden haben denjenigen Fleischern, welche
während der Marktzeit Fleisch auf dem Markte feilbieten wollen, bestimmte
Plätze anzuweisen.
§ 3. Das Aufblasen des zum öffentlichen Verkaufe gestellten Fleisches,
um demselben einen größeren — und ein besseres Ansehen zu geben,
wird, da es in hohem Grade eke aft und unter Umständen auch der Ge-
sundheit der Konsumenten, besonders, wenn es durch kranke Personen ge-
schieht, schädlich ist, hierdurch untersagt.
Auch das Aufblasen des Fleisches mittels eines Blasebalges oder eines
ähnlich wirkenden Instrumentes ist verboten.
1) Vgl. die Polizeiverordnung unter Nr. 7.