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5s#4. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit einer Geldbuße bis
u 30 Mark, im Unvermögensfalle aber mit einer verhältnismäßigen Haft-
fofe geahndet werden.
Oppeln, den 28. November 1885.
Der Regierungspräsident.
7. Polizeiverordunng, betr. das Verbot des Feilbietens von aufgeblasenem
Fleisch, vom 3. Juli 1887. (Amtsbl. S. 202).7)
Für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln wird unter Bezug-
nahme auf die §#§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und auf § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 — unter Zustimmung des Bezirksausschusses
folgendes hiermit verordnet.
Das in den §§ 3 und 4 meiner Pollzeiverordnung vom 28. November
1885 (Amisbl. Stück 4 pro 1886 S. 22 Nr. 63) ausgesprochene Verbot des
Aufblasens von Fleisch, welches zum öffentlichen Verkauf gelangt, wird auch
auf das Feilbieten solchen aufgeblasenen Fleisches ausgedehnt.
Oppeln, den 3. Juli 1887.
Der Regierungspräsident.
8. Polizeiverordnung, betr. die Untersuchung von Schlachtvieh, vom 3. Juni
4 f1503. (Ambbl. G. 190.) b ð
Unter Bezugnahme auf § 24 des R.-Ges. betr. die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 und § 13 des preußischen Ausführungs-
geistes vom 28. Juni 1902 wird hierdurch auf Grund des § 137 des
esetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 18883 (Ges.-S.
S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) mit Zustimmung des Bezirksaus-
schuffes. für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln folgendes an-
geordnet:
§ 1. Von der Vorschrift des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, nach
welcher Rindvieh (einschließlich Kälber), Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde
und Hunde, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll,
vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung unterliegen,
findet eine Ausnahme nur hinsichtlich solcher Kälber, Schafe, Ziegen und
unde statt, deren Fleisch zum Verbrauch im Haushalt des Besitzers des
chlachttieres bestimmt ist.
5* 2. Mit der Fleischbeschau ist bei geschlachteten Schweinen die durch
§ 1 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 28. Juni 1902 vorgeschriebene
Untersuchung des Fleisches auf Trichinen zu verbinden.
6 3. Die Polizeiverordnung vom 20. August 1896 wird hiermit auf-
gehoben.
6 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, sofern
nicht nach den Bestimmungen des Strasgesehbuches eine höhere Strafe ver-
wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögens-
falle entsprechende Haft tritt, bestraft.
Oppeln, den 3. Juni 1903.
Der Regierungspräsident.
1) Vgl. die Polizeiverordnung v. 28. November 1885. — Nr. 6. —