Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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9. Polizeiverordnung, 1 
betr. die Untersuchung des Fleisches der für den Haushaltsbedarf geschlachteten 
Schweine, vom 29. März 1904. (Amtsbl. S. 123.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195), der §§ 6, 12 und 15 des 
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
und der §§ 1 Abs. 2 und 13 Abs. 1 des Gesetzes betr. Ausführung des 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229) 
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der 
Provinz Schlesien folgendes: 
§ 1. Schweine, deren Fleisch im eigenen Laushalt des Besitzers ver- 
wendet werden soll, unterliegen der amtlichen Untersuchung auf Trichinen, 
die nach Maßgabe des genannten Gesetzes vom 28. Juni 1902 und der dazu 
erlassenen Ausführungsverordnungen zu gefolgen hat. 
5 2. Die Polizeiverordnung vom 21. Mai 1892 betr. die Trichinen- 
schau und die zu ihrer Ergänzung und Abänderung erlassenen Berordnungen 
vom 8. September 1894, 30. Juli 1896, 15. September 1896 und 27. März 
1897 werden aufgehoben. 
§ 3. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Breslau, den 29. März 1904. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
10. Polizeiverordnung für die Provinz Schlesien, betr. das Schlachten von 
Pferden, Eseln, Manltieren und Mauleseln, vom 4. November 1904. 
(Amtsbl. S. 391.) 
Auf Grund von § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwal- 
tung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195), von §§ 6, 12 und 15 des Ge- 
* über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) in 
erbindung mit § 24 des Reichsgesetzes betreffend die Schlachtoieh= und 
Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt 547), § 13 des Gesetzes 
betreffend die Ausführung des Schlachwieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 
28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229) und Nr. 1 der Bekanntmachung des 
Bundesrats betreffend das Gesetz über die Schlachtoieh= und Fleischbeschau 
vom 10. Juli 1902 (Reichsgesetzblatt S. 242) verordne ich unter Zu- 
#ommung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien 
olgendes: 
§ 1. Das Schlachten eines Pferdes, Esels, Maultieres oder Maulesels. 
zum Feilbieten oder Verkaufen des Fleisches, zur Verarbeitung des Fleisches. 
zu Wurst oder sonstigen Fleischwaren darf außerhalb der öffentlichen Schlacht- 
wHäser nur an den von der Ortspolizeibehörde erlaubten Schlachtstätten statt- 
nden. 
Bei Notschlachtungen sind mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
Ausnahmen zulässig. 
8 2. Zur Beste uung des für die Schlachtoieh= und Fleischbeschau der 
w#tnanmen Tiere zuständigen approbierten Tierarztes bedarf es — auch für 
ffentliche Schlachthäuser — der landespolizeilichen Genehmigung.) · 
§3.AuchbeidausfchlachtungendergenanntenTietehatdieamtltches 
Untersuchung vor und nach der Schlachtung stattzufinden. 
vr 1) Vgl. hierzu die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 9. Jannar 1905, 
.18a.
	        
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