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9. Polizeiverordnung, 1
betr. die Untersuchung des Fleisches der für den Haushaltsbedarf geschlachteten
Schweine, vom 29. März 1904. (Amtsbl. S. 123.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195), der §§ 6, 12 und 15 des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
und der §§ 1 Abs. 2 und 13 Abs. 1 des Gesetzes betr. Ausführung des
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229)
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der
Provinz Schlesien folgendes:
§ 1. Schweine, deren Fleisch im eigenen Laushalt des Besitzers ver-
wendet werden soll, unterliegen der amtlichen Untersuchung auf Trichinen,
die nach Maßgabe des genannten Gesetzes vom 28. Juni 1902 und der dazu
erlassenen Ausführungsverordnungen zu gefolgen hat.
5 2. Die Polizeiverordnung vom 21. Mai 1892 betr. die Trichinen-
schau und die zu ihrer Ergänzung und Abänderung erlassenen Berordnungen
vom 8. September 1894, 30. Juli 1896, 15. September 1896 und 27. März
1897 werden aufgehoben.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Breslau, den 29. März 1904.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
10. Polizeiverordnung für die Provinz Schlesien, betr. das Schlachten von
Pferden, Eseln, Manltieren und Mauleseln, vom 4. November 1904.
(Amtsbl. S. 391.)
Auf Grund von § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwal-
tung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195), von §§ 6, 12 und 15 des Ge-
* über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) in
erbindung mit § 24 des Reichsgesetzes betreffend die Schlachtoieh= und
Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt 547), § 13 des Gesetzes
betreffend die Ausführung des Schlachwieh- und Fleischbeschaugesetzes vom
28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229) und Nr. 1 der Bekanntmachung des
Bundesrats betreffend das Gesetz über die Schlachtoieh= und Fleischbeschau
vom 10. Juli 1902 (Reichsgesetzblatt S. 242) verordne ich unter Zu-
#ommung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Schlesien
olgendes:
§ 1. Das Schlachten eines Pferdes, Esels, Maultieres oder Maulesels.
zum Feilbieten oder Verkaufen des Fleisches, zur Verarbeitung des Fleisches.
zu Wurst oder sonstigen Fleischwaren darf außerhalb der öffentlichen Schlacht-
wHäser nur an den von der Ortspolizeibehörde erlaubten Schlachtstätten statt-
nden.
Bei Notschlachtungen sind mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde
Ausnahmen zulässig.
8 2. Zur Beste uung des für die Schlachtoieh= und Fleischbeschau der
w#tnanmen Tiere zuständigen approbierten Tierarztes bedarf es — auch für
ffentliche Schlachthäuser — der landespolizeilichen Genehmigung.) ·
§3.AuchbeidausfchlachtungendergenanntenTietehatdieamtltches
Untersuchung vor und nach der Schlachtung stattzufinden.
vr 1) Vgl. hierzu die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 9. Jannar 1905,
.18a.