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& 4. ZJede Verkaufsstelle für Fleisch der genannten Tiere sowie für die
aus solchem Fleische hergestellte Wurst und sonstigen Fleischwaren (gebratenen
Klops, Buletten, Pökelfleisch usw.) muß über oder an der Eingangstür mit
einer Tafel versehen sein, welche die deutliche Aufschrift „Roßfleischverkauf“
Pnr- „Roßfleischwarenverkauf“ in mindestens 15 Zentimeter Buchstaben-
höhe zeigt.
Cbihef müssen für den Verkauf von Pferdewurst usw. im Umherziehen
die Behälter, in welchen sich die feilgebotene Ware befindet, mit der deutlichen
und unabnehmbaren, während des Verkaufs unverdeckt zu haltenden Auf-
schrift „Roßfleischwurst“ versehen sein.
§ 5. Die gewerbsmäßige Verarbeitung des Fleisches der genannten
Tierarten zu Wurst und anderen Fleischwaren darf nur in den Geschäfts-
und Arbeitsräumen der Pferde= usw. Schlächter und der im §& 18 Abf. 3
des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900 genannten Gewerbetreibenden stattfinden.
Die für diese Verarbeitung bestimmten Arbeitsräume sind durch eine
deutliche entsprechende Aufschrift in mindestens 15 Zentimeter Buchstabenhöhe
kennzeichnen. Ebenso ist an den Wagen, auf denen Roßfleisch oder aus
oßfleisch hergestellte Fleischwaren befördert werden, eine Tafel mit der
deutlichen Aufschrift: „Roßfleisch bzw. Roßfleischwaren“ anzubringen.
& 6. Als Roßfleischwurst oder -ware ist jede Wurst oder Ware anzu-
seheen, die einen, wenn auch noch so geringen, Zusatz von Fleisch der oben-
genannten Tiere enthält.
§&*# 7. Abdeckern ist der Verkauf des Fleisches der genannten Tiere zum
menschlichen Genusse nicht gestattet.
1 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer
Geldstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle ent-
sprechende Haftstrafe tritt, bestraft, falls nach den bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist.
Das Fleisch der im § 1 genannten Tiere unterliegt im Falle der Zu-
widerhandlung gegen diese Verordnung der unschädlichen Beseitigung nach
Maßgabe von § 45 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze betreffend
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 2. Juni 1900 (C. B. W.).
Die Polizeiverordnung vom 9. Juli 1889 wird aufgehoben.
& 9. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1905 in Kraft.
Breslau, den 4. November 1904.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
11. Bekanntmachung, betr. das Schlachten von Pferden, Eseln, Marnltieren
und Manleseln, vom 9. Jannar 1905. (Amtsbl. S. 9.)
In Ausführung der Bestimmung im §# 2 der Polizeiverordnung für die
Provinz Schlesien, betr. das Schlachten von Pferden, Eseln, Maultieren und
Mauleseln, vom 4. November 1904 (Amtsbl. S. 391) ordne ich folgendes an:
In den öffentlichen Schlachthäusern Beuthen O.-S., Gleiwitz, Königs-
hütte, Kattowitz, Neiße, Neustadt O.-S., Oumachau, Patschkau, Ratibor,
Zabrze und Ziegenhals hat die Schlachtvieh= und Fleischbeschau bei Tieren
der vorgenannten Gattungen durch die Leiter der betreffenden Schlachthäuser,
in den Stadtbezirken Beuthen-Schwarzwald, Falkenberg, Grottkau und
Oppeln durch die zuständigen Kreistierärzte stattzufinden.
Mit der Vornahme der Beschau bei Pferden, Eseln, Maultieren und
Mauleseln, die außerhalb der vorhin bezeichneten Schlachthäuser und Bezirke
geschlachtet werden, sind bis auf weiteres die mit der Ausübung der Er-
gänzungsbeschau betrauten Tierärzte zu beauftragen, sofern es sich hierbei