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nicht um Notschlachtungen handelt, die infolge von Erkrankungen der Haut
und der Atmungsorgane veranlaßt sind. # «
In letzteren Fällen ist die Beschau von den nicht beamteten Tierärzten
abzulehnen und unverzüglich dem zuständigen Kreistierarzte zu überweisen.
Vorstehende Anordnungen treten sofort in Kraft.
Oppeln, den 9. Januar 1905.
Der Regierungspräsident.
12. Polizeiverordnung, betr. das Feilhalten von Büffelfleisch und unter Ver-
wendung von Büffelsleisch brpestellker Eleschwaren, vom 4. Juni 1903.
mtsbl. S. 191.
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §s§ 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für die Landkreise
Beuthen, Gleiwitz, Kattowitz. Pleß, Ratibor, Rybnik, Tarnowitz und Zabrze
owie für die Stadtkreise Beuthen, Gleiwitz, Kattowitz, Königshütie und
atibor hiermit, was folgt, verordnet:
§ 1. Wer Büffelfleisch in seinem Laden feil hält, hat an in die Augen
fallender Stelle des letzteren mit mindestens 10 cm hohen schwarzen Buch-
staben auf weißem Grunde die deutliche, nicht verwischbare Schrift „Büffel-
fleisch“ anzubringen # «-
§2.ufdenWochenmätltendarfBüsselfleischnichtmitanderemRinds
fleisch zusammen auf einem und demselben Tische feilgehalten werden.
Wenn die Ortspolizeibehörde für den Berkauf von Büffelfleisch be-
stimmte, von den übrigen Verkaufsständen gesonderte Plätze anweist, darf es
nur an diesen feilgehalten werden.
Jeder Verkaufsstand, an welchem Büffelfleisch feilgehalten wird, muß
eine nach der Vorschrift des § 1 anzubringende Inschrift „Büffelfleisch“
tragen. Die Inschrift kann fortfallen, wenn im Falle der Anweisung be-
sonderer Verkaufsstände (Abs. 2) die hierfür bestimmte Stelle des Wochen-
marktes von der Ortspolizeibehörde durch Anbringung einer Tafel mit der
Aufschrift „Büffelfleisch"“ kenntlich gemacht ist.
3. Wer zur Herstellung von Wurst, Hackfleisch oder sonftigen Fleisch-
waren Büffelfleisch verwendet, hat an der Verkaufsstelle dieser Waren in der
durch §* 1 vorgeschriebenen Weise die Inschrift „Büffelfleischwaren“ anzu-
ringen.
§ 4. Das ausgeschlachtete Büffelfleisch wird im Schlachthause mit dem
Stempel „Büffelfleisch“ so oft versehen, daß bei der Zerlegung des Fleisches
jedes größere Stück mindestens einen solchen Stempel trägt. Es darf erst,
nachdem es in dieser Weise gekennzeichnet ist, feilgehalten werden.
*5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden,
sofern nach den Gesetzen keine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis
-zu 60 (sechzig) Mark geahndet, an deren Stelle im Unvermögensfalle ver-
hältnismäßige Haft tritt.
* 6. Die diesen Bestimmungen zuwiderlaufenden Vorschriften der be-
stehenden Ortspolizeiverordnungen werden aufgehoben.
Oppeln, den 4. Juni 1903.
Der Regierungspräsident.
18. Bekanntmachung, betr. die Keunzeichnung des tierärztlich untersuchten
« Fleisches, vom 24. September 1904. (Amtsbl. B. 334.)