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14. Gebs# für die Schlachtvieh= und — chan im Negierungs-
bezirk Oppelun, vom 3. April 1905. tsbl. S. 103.)
Zur Deckung der Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließ-
lich der Trichinenschau und Kennzeichnung des Fleisches find bis auf weiteres
von dem Besitzer der Tiere oder des Peeisches Gebühren nach dem nach-
stehenden Tarife zu erheben.
I. Die Tirbeüser haben an Gebühren zu entrichten:
1. für die Untersuchung von Einhufern die den tierärztlichen Beschauern
zu zahlenden Vergütungen (vgl. unter II.),
2. im übrigen für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau zusammen:
a) für ein Stück Rindvieh (ausschließlich Kälberr 2,00 Mk.
b) für ein Schwein einschliehlich Trichinenschau
a) bei gewerblicher Schlachtunn 1,25 „
6) bei Hausschlachtungen 1010 „
e) für ein Kalb. 0,75„
d) für ein sonstiges Stück Kleinvieh (Schafe, Ziegen usw.) 0,60
Die Sätze sind in voller Höhe auch zu zahlen, wenn eine Schlacht-
viehbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau (§6 Abs. 1, §§ 9 und 12
. A. 1 sowie § 20 Abs. 3) oder wenn bei Notschlachtungen lediglich
eine Fleischbeschau stattfindet (5 2 B. B. A.),
3. für die Trichinenschau, falls dieselbe besonders verlangt wird:
a) für einen Schinken oder ein anderes leischftück- . 0,50 Mk.
b) für ein Stück Speck 0,35 „
II. In Beschaubezirken, in denen die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
von nicht tierärztlichen Beschauern ausgeübt wird, sind von den unter 1. 2
festgesetzten Gebühren zu rechnen:
4 Abzug zur
Bergütung Deckung be-
für die edere Ee
u Erg as-
Beschauer beschau)
a) beim Riinnnnddddd 1,75 0,25
b) beim Schwein
æ) bei gewerblicher Schlachtung. . . .. 1,15 0,10
bei Hausschlachtungen 1,00 0,10
c) beim Kalb. ...... 0,65 0,10
d) beim sonstigen Kleinvieh . 050 0,10
Die in der Spalte 2 aufgeführten Veträge sind von den Beschauern
monatlich an die Polizeikassen abzuführen.
Wegegebühren sind nicht zu erheben.
III. Für die den Tierärzten ausschließlich vorbehaltene Beschau find an
Vergütungen zu zahlen:
a) für ein Pferd, Esel oder Maultir 39000 Mk.
b) für ein Rind (ausschließlich Kälberrr) 39,00
J) für ein Schwein (einschließlich nrihinenschon 2,00 Mk.
d) für ein Kalb. 1950 „
e) für ein sonsti Lges Stück Kleinvieh. 1,00 "„
Außer diesen Vergütungen erhalten die Tierärzte für die ihnen vor-
behaltene Beschau, wenn die Entfernung des Wohnortes vom Beschauort