Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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14. Gebs# für die Schlachtvieh= und — chan im Negierungs- 
bezirk Oppelun, vom 3. April 1905. tsbl. S. 103.) 
Zur Deckung der Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließ- 
lich der Trichinenschau und Kennzeichnung des Fleisches find bis auf weiteres 
von dem Besitzer der Tiere oder des Peeisches Gebühren nach dem nach- 
stehenden Tarife zu erheben. 
I. Die Tirbeüser haben an Gebühren zu entrichten: 
1. für die Untersuchung von Einhufern die den tierärztlichen Beschauern 
zu zahlenden Vergütungen (vgl. unter II.), 
2. im übrigen für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau zusammen: 
a) für ein Stück Rindvieh (ausschließlich Kälberr 2,00 Mk. 
b) für ein Schwein einschliehlich Trichinenschau 
a) bei gewerblicher Schlachtunn 1,25 „ 
6) bei Hausschlachtungen 1010 „ 
e) für ein Kalb. 0,75„ 
d) für ein sonstiges Stück Kleinvieh (Schafe, Ziegen usw.) 0,60 
Die Sätze sind in voller Höhe auch zu zahlen, wenn eine Schlacht- 
viehbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau (§6 Abs. 1, §§ 9 und 12 
. A. 1 sowie § 20 Abs. 3) oder wenn bei Notschlachtungen lediglich 
eine Fleischbeschau stattfindet (5 2 B. B. A.), 
3. für die Trichinenschau, falls dieselbe besonders verlangt wird: 
a) für einen Schinken oder ein anderes leischftück- . 0,50 Mk. 
b) für ein Stück Speck 0,35 „ 
II. In Beschaubezirken, in denen die Schlachtvieh- und Fleischbeschau 
von nicht tierärztlichen Beschauern ausgeübt wird, sind von den unter 1. 2 
festgesetzten Gebühren zu rechnen: 
  
  
  
  
4 Abzug zur 
Bergütung Deckung be- 
für die edere Ee 
u Erg as- 
Beschauer beschau) 
a) beim Riinnnnddddd 1,75 0,25 
b) beim Schwein 
æ) bei gewerblicher Schlachtung. . . .. 1,15 0,10 
bei Hausschlachtungen 1,00 0,10 
c) beim Kalb. ...... 0,65 0,10 
d) beim sonstigen Kleinvieh . 050 0,10 
Die in der Spalte 2 aufgeführten Veträge sind von den Beschauern 
monatlich an die Polizeikassen abzuführen. 
Wegegebühren sind nicht zu erheben. 
III. Für die den Tierärzten ausschließlich vorbehaltene Beschau find an 
Vergütungen zu zahlen: 
a) für ein Pferd, Esel oder Maultir 39000 Mk. 
b) für ein Rind (ausschließlich Kälberrr) 39,00 
J) für ein Schwein (einschließlich nrihinenschon 2,00 Mk. 
d) für ein Kalb. 1950 „ 
e) für ein sonsti Lges Stück Kleinvieh. 1,00 "„ 
Außer diesen Vergütungen erhalten die Tierärzte für die ihnen vor- 
behaltene Beschau, wenn die Entfernung des Wohnortes vom Beschauort
	        
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