Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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mehr als 2 km beträgt, an Reisekosten pro Kilometer Landweg 40 Pfg., 
pro Kilometer Eisenbahn 7 Pfg. ohne Zu= und Abgangsgebühren. Eine 
Abrundung auf mindestens 8 km hat nicht stattzufinden. 
Sind die Tierärzte (gegebenenfalls auch die Kreistierärzte) bereits aus 
anderem Anlaß am Beschauorte anwesend und üben sie hierbei die Er- 
gänzungsbeschau aus, so haben sie Reisekosten nicht zu beanspruchen; in 
diesen Fällen ist ihnen die unmittelbare Einziehung der von den Tierbesitzern 
zu zahlenden Gebührensätze (vgl. den folgenden Absatz) überlassen. 
Zu den Kosten der den Tierärzten vorbehaltenen Beschau haben die 
Tierbesitzer in jedem Falle nur die unter III. a bis e bezeichneten Gebühren 
u entrichten auf die etwa bereits gezahlte ordentliche Beschaugebühren bei 
Vorzeigung einer Quittung des Beschauers (6 64 Abs. 5 A. B. J.) in An- 
rechnung zu bringen sind. Die biernach noch verbleibenden Kosten sind aus 
den Ergänzungsbeschaufonds zu begleichen. 
Der Gebührentarif vom 1. April 1903 (Amtsbl. S. 114) wird hiermit 
außer Kraft gesetzt. 
Oppeln, den 3. April 1905. 
Der Regierungspräsident. 
15. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Ausführung des Fleischbeschau- 
gesetzes (kleiner Grenzverkehr), vom 24. April 1903. (Amtsbl. S. 140.) 
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes im Zusammen- 
hange mit § 23 a. a. O. und mit §& 19 des Gesetzes, betr. Ausführung des 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges.-S. S. 229) 
wird für die Einfuhr von Fleisch aus Rußland, insoweit sie nach Maßgabe 
der zum Schutze gegen die Einschleppung von Viehseuchen erlassenen An- 
ordnungen überhaupt stattfindet, mit Ermächtigung des Herrn Ministers für 
Landwirtschaft und im Einverständnis mit den anderen beteiligten Herren 
Ministern folgendes bestimmt: 
Innerhalb der Grenzen der in der Anmerkung zu Nr. 25 g 1 des 
Zolltarifs vom 15. Juli 1879 (R.-G.-Bl. S. 207) gewährten Vergünstigung, 
einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen 
von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Ppst eingehend, für Bewohner des 
Grenzbezirks zollfrei einzuführen, finden die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 
und § 13 des Fleischbeschaugesetzes sowie die dazu alasenen Ausführungs- 
vorschriften auf das aus Außkand eingeführte Fleisch keine Anwendung. 
Die zur näheren Bestimmung der vorbezeichneten Bergünstigung und zur 
Verhütung von Mißbräuchen getroffenen Anordnungen werden hierdurch 
nicht berührt. Desgleichen verbleibt es bei denjenigen gesundheitspolizei- 
lichen Maßnahmen, die in bezug auf die Einfuhr von Fleisch im Rahmen 
der Vergünstigung, namentlich hinsichtlich der Untersuchung auf Trichinen, 
angeordnet sind. 
Oppeln, den 24. April 1903. 
Der Regierungspräsident. 
16. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Einfuhr von Fleisch ans Oesterreich- 
Ungarn in zollfreien Mengen, vom 13. Mai 1903. (Amtsbl. S. 159.) 
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes im Zusammen- 
hange mit § 23 a. a. O. und mit § 19 des Gesetzes, beir. Ausführung des 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Ges. S. S. 229) 
wird für die Einfuhr von Fleisch aus Oesterreich-Ungarn, insoweit ##e u##### 
 
	        
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