Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

1. Im Magazin müssen die Behälter auf wenigstens 6 Zoll hohe Unter- 
lagen von Kreuzholz gestellt werden, welche auf der Dielung gut zu 
besesigen find, es dürfen nie mehr als 5 Reihen Übereinander 
und nie mehr untereinander als nebeneinander in einer Reihe gestellt 
werden. Für den Fall, daß das Pulver in Tonnen oder Fässern sich be- 
findet, sind außerdem die Unterlagerhölzer zur Verhinderung des Aus- 
einanderweichens der ersteren an ihren Enden mit gehörig eingezapften 
Querverbindungen und Ständerungen zu versehen. Zwischen jeder 
Behälterreihe und der darüber stehenden müssen glattgehobelte Latten 
fingel- t werden, so daß man, ohne zu schieben, unter jeden Behälter 
assen kann. 
2. Der innere Raum darf nur bei Tageslicht, namentlich ohne jede künst- 
liche Beleuchtung, durch die Aufsicht führenden Beamten und die zum 
Transport bestimmten Arbeiter, auch stets nur barfuß oder in Filz- 
schuhen, betreten werden. Vor dem Eintritt in den gedachten Raum 
find alle eisernen und feuerfangenden Gegenstände, Streichschwamm, 
Sneeichhölzer, Tabakspfeifen und dergleichen abzulegen. 
3. Der Transport der Pulverbehälter erfolgt entweder durch Tragen in 
freier Hand oder auf Pulvertragen in bekannter Form. 
4. Die Verteilung des Pulvers geschieht außerhalb des Magazins auf 
ausgebreiteten Haardecken und darf nur ausnahmsweise bei ungünstigem 
Wetter in der Vorkammer stattfinden. 
In dieser ist dann der Kistendeckel mit Anwendung eines mefsfin- 
bonen mit Talg geschmierten Keiles und eines hölzernen Schlägels 
zu lösen. 
Nach dieser Operation treten die zum Pulverempfange bestimmten 
Arbeiter abteilungsweise in den Vorraum ein, den sie demnächst un- 
verzüglich wieder zu verlassen haben. 
5. Ein angebrochener Behälter darf niemals wieder zugeschlagen werden, 
sondern er wird nur zugedeckt in die Pulverkammer zurückgebracht, 
leer gewordene Behälter müssen jederzeit sogleich aus dem Pulver- 
hause entfernt werden. 
§* 12. Hinsichtlich des Dynamits oder anderer nicht stauberzeugender 
Nitropräparale gelten nachstehende Bestimmungen: 
1. Die Behälter müssen in der im § 11 für das Pulver vorgeschriebenen 
Weise aufgestapelt werden. 
2. Die zur Zündung zu verwendenden Knallpräparate (Zündhütchen usw.) 
dürfen in keinem Falle mit den Sprengstoffen in demselben Raume 
aufbewahrt werden. 
5*# 13. Für die nicht der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden 
bergwirtschaftlichen Anlagen ist betreffs der Behandlung und Verausgabun 
des Dynamits und anderer nicht siauberzeugender Nitropräparate usw. fo 
gendes zu beachten: 
1. Die Verausgabung der Patronen an die Arbeiter darf nicht in oder 
unmittelbar bei dem Vorratshause, sondern muß in einem besonderen, 
in möglichster Nähe des Steinbruchs oder dergleichen herzustellenden 
besonderen Ausgaberaum erfolgen, zu dessen Erbauung und Eurich- 
tung die landespolizeiliche Genehmigung ebenfalls in der durch § 5 vor- 
geschriebenen Weise einzuholen ist.
	        
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