Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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2. Bekanntmachung vom 24. Oktober 1863, betr. das Schließen der Ofen- 
klappen. (Amtsbl. S. 236.) - 
Obgleich wir in unserer Bekanntmachung vom 5. März 1855 (Amtsbl. 
S. 92 Nr. 81) auf die Gefahr aufmerksam gemacht haben, welche durch das 
vorzeitige Schließen der Ofenklappen für Leben und Gesundheit der Menschen 
herbeigeführt wird, so sind in unserem Departement doch wieder Fälle vor- 
gekommen, wo Personen an Erstickung durch Kohlendämpfe in Wohnzimmern, 
deren Oefen mit Klappen versehen waren, verungläckt sind. 
Indem wir hierdurch zur Belehrung und Warnung folgendes bekannt 
machen, verordnen wir, daß diese Bekanntmachung von den Kreis-= und 
Lokalbebörden alljährlich mindestens einmal im Monat Oktober auf orts- 
übliche Weise republiziert werde. 
Bei jeder Verbrennung, von Holz und Steinkohlen (Koks) erzeugt sich, 
selbst wenn Flamme und Rauch nicht mehr wahrgenommen werden, Stickluft 
(Kohlenoxydgas), welche sich nicht einmal durch den Geruch verrät, aber 
betäubt, das Atmen bis zur Erstickung beschränkt, und so in doppelter Weise 
die Betreffenden unfählg. macht, der drohenden Lebensgefahr durch schnelles 
Oeffnen von Fenstern, Türen und Ofenklappen noch rechtzeitig zu entgehen, 
und daher sehr bald tötlich werden kann. 
Bei der Holzkohle ist die Bildung dieses tötlichen Gases zum Teil an 
den blauen Flämmchen erkennbar, welche sich aus der glühenden Kohle ent- 
wickeln; so lange sich also diese blaue Flamme über im Ofen glühenden 
Kohlen noch zeigt, ist die Ofenklappe nicht zu schließen, weil das Gas, so- 
bald ihm der Abzug durch das Rauchrohr verschlossen ist, durch die bei 
keinem Ofen vermeidlichen Ritzen und Sprünge und durch die gewöhnlich 
nur locker schließende Ofentür zurücktritt und das Zimmer erfüllt. 
Bei der verglühenden Steinkohle fehlt dieses schwache Erkennungszeichen, 
die blaue Flamme, dagegen glüht Steinkohle, selbst unter der Asche, noch 
lange Zeit fort, und setzt, so lange dies geschieht, Kohlenoxydgas derart ab, 
daß ein Schließen der Klappe gar nicht, oder nur dann zulässig ist, wenn, 
nachdem das helle Glühen der Kohlenreste aufgehört hat, diese aus dem 
Ofen vollständig entfernt oder durch reichliches Uebergießen mit Wasser ab- 
gelöscht worden. 
Das sicherste Mittel gegen das Eindringen des Kohlenoxydgases in die 
Zimmer bleibt jedoch die gänzliche Oeseitigung. der Ofenklappen, welche ohne 
Beeinträchtigung des Wärmevermögens des Ofens durch Anbringung einer 
luftdicht schkerßuen Ofentür vollständig ersetzt wird. Wo diese Einrichtung 
der Kosten wegen nicht durchzuführen ist, wird zwar angeraten, nur reibeisen- 
artig durchlöcherte Ofenklappen anzuwenden, um dem tötlichen Gase durch 
diese Oeffnungen in der Klappe neldft den Weg ins Freie offen 40 halten. 
Jedenfalls aber ist es besser, bei Steinkohlenfeuerung von der Ofenklappe 
gar keinen Gebrauch zu machen, und wo sie noch bestehen, vor dem Schließen 
derselben und weil sie oft von selbst zufallen, die Kohlenreste aus dem Ofen 
fortzuschaffen oder sie vollständig mit Wasser abzulöschen. Bei älteren 
Rauchklappen, welche sich leicht bewegen lassen und deshalb, wenn sie 
geöffnet werden, sich öfter von selbst schließen, ist letzterem einigermaßen da- 
durch zu begegnen, daß der Stiel zwischen Rauchrohr und dem Knopf des 
Klappengriffs mit Draht so umwickelt wird, daß deren Oeffnen und Schließen 
nur mit Anwendung einer kräftigen Drehung bewirkt werden kann. 
Die Polizeibehörden haben den Vermietern von Wohnräumen, unter 
Hinweis auf die in unserer Amtsblattverordnung vom 3. März 1855 ange- 
Srohsen Stkrafen, aufzugeben, die Beseitigung etwaiger Mängel an den
	        
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