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4. Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung von Kellerräumen zu Wohn-
zwecken für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln, vom 9. Juni 1881
(Amtsbl. S. 258), republiziert am 9. April 1888. (Amtsbl. 1883 S. 126.)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850, sowie des §& 73 des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880
verordne ich unter Zustimmung des Bezirksrats unter Aufhebung aller diesen
Gegenstand berührenden Vorschriften und Verordnungen für den Umfang
des Regierungsbezirks Oppeln hierdurch folgendes:
& 1. Die Anlegung von Kellern zu Wohnzwecken nach der Nordseite
u ist der Regel nach unzulässig, doch dürfen Ausnahmen durch den Landrat
fürs platte Land und ldurch den Regierungspräsidenten] durch die Polizei-
verwaltungen für die Städte gestattet werden.
In Häusern, welche der Ueberschwemmung ausgesetzt sind, dürfen Keller
zu Wohnzwecken nicht eingerichtet werden.
& 2. Kellerräume, in welchen Menschen sich dauernd (zum Wohnen,
Schlafen usw.) aufhalten sollen, müssen, wenn dieselben in neuen Gebäuden
oder in schon bestehenden neu eingerichtet werden, folgenden Anforderungen
entsprechen:
a) die zu ihnen führenden Treppen müssen unverbrennlich sein;
b) der Fußboden der qu. Räume, welcher behufs der Reinhaltung gehörig
befestigt und völlig eben sein muß (Pflaster von Feldsteinen genügt
nicht, ebensowenig Lehmestrich oder ein blos aus Lehm oder Sand
gestampfter Fußboden), muß mindestens 50 cm über dem höchsten
rundwasserstande und höchstens 1 m unter dem Straßen--, Garten-
resp. Hofniveau liegen. Die lichte Höhe der Räume muß mindestens
2,36 m betragen, dies Maß gilt als mittleres Maß, wo die Decken
nicht horizontal sind;
c) die Mauern und Fußboden der Kellerräume sind durch geeignete Vor-
kehrungen, z. B. Glas-, Asphalt= und Betonschichten, Zusatz von
Zement, Ziegelmehl usw. zum Mörtel, Luftisolierschichten, außen vor-
gelegten Gewölben mit ventilierten Lufträumen usw. gegen das Ein-
saicgen und Aufsteigen von Tagewässern und Bodenfeuchtigkeit zu
ützen;
d) die Fenster solcher Räume müssen angemessen groß und mindestens
ein Fünfzehntel des Inhalts der Fußbodenfläche der Räume als Licht-
läch- und dabei mindestens 1 m lichte Höhe über dem vorliegenden
errain haben und zum Oeffnen eingerichtet sein;
e) bei Anlage höherer Fenster, deren Sohle unter dem Niveau des um-
gebenden Terrains liegen soll, sind vor demselben gemauerte Kasten
anzubringen, deren Sohle mindestens 15 cm tiefer liegt als die Basis
des Fensters. Die betr. Kasten müssen so eingerichtet sein, daß die in
ihnen sich etwa ansammelnde Feuchtigkeit nicht in die Mauern der
Räume eindringen kann; sofern solche Kasten in den Bürgerstei resp.
Fuß-- oder Fahrweg einspringen, sind dieselben mit einem im Niveau
des Bürgersteiges liegenden dichten eisernen Gitter zu bedecken;
ss) es muß für die ausreichende Ventilation der Räume, sei es durch
Anlegung von innen heizbarer Oefen, sei es durch andere Vorkehrungen
gesorgt werden.
§ 3. Anträge auf Genehmigung der Anlage von Kellerbauten zu den
im §2 gedachten Wohnzwecken in bereits vorhandenen, wie neu zu er-