Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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richtenden Gebäuden, müssen diesen Anforderungen genügen, widrigenfalls 
die baupolizeilIche Genehmigung nicht erteilt werden darf. 
&4. Kellerräume, welhe ur Zeit der Publikation dieser Berordnung 
schon in der in § 2 gedachten Weise benutzt werden, werden fernerweit für 
diesen Zweck nur geduldet, wenn dieselben von der Diele bis zur Decke 
gerechnet mindestens 2 m mittlere lichte Höhe haben, nicht feucht sind, mit 
wirksamen Ventilationsvorrichtungen und ausreichend großen, zum Oeffnen 
eingerichteten Fenstern, sowie geeigneten Zugänzen versehen sind. Ob und 
wieweit diese Boraussetzungen zutreffen und die Räume zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen (§ 2) geeignet sind, entscheidet die Polizeibehörde, 
erforderlichenfalls unter Zuziehung von ärztlichen und bautechnischen Sach- 
verständigen. 
8 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, 
wenn nicht die strengere Strafe des § 367 Nr. 15 des Reichsstrafgesetz- 
kuches verwirkt ist, mit Geldbuße bis zu 60 Mark ev. vierzehntägiger Haft 
estraft. 
Diejenigen Kellerwohnun en, welche den vorstehenden Anforderungen 
zuwider oder ohne Erlaubnis der Polizeibehörde angelegt befunden werden, 
werden polikeilich Esschlofen. 
§ 6. Diese Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft; alle ent- 
gegenstehenden Bestimmungen sind hiermit aufgehoben. 
Oppeln, den 9. Juni 1881. 
Der Regierungspräsident. 
5. Allgemeine Verfügung, betr. Fürsorge für die Reinhaltung der Gewässer, 
vom 20. Februar 1901.h (Sonderbeilage zu Stück 18 des Amtsbl.) 
6. Bekanntmachung, betr. die Geschäftsordnung für die Königliche 
Bersuchsprüfungsanstalt für Wasserversorgung, vom 1. Oktober 1901. 
(Sonderbeilage zu Stück 42 des Amtsbl.) 
7. Bekantmachung, betr. das Regulativ für das Verfahren der Gerichtsärzte 
bei den gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichen, vom 21. Januar 
1905. (Amtsbl. S. 29.) 
8. Bekanntmachung, betr. bleihaltige Spielsachen, vom 28. Mai 1898. 
(Amtsbl. S. 182.) 
Es wird seit einiger Zeit ein ziemlich umfangreicher Handel mit Metall- 
pfeisen getrieben, welche einen der menschlichen Gesundheit schädlichen 
Bleigehalt aufweisen. Zumeist sollen diese Erzeugnisse, die sich ihrer Billigkeit 
wegen eines großen Absatzes erfreuen, aus dem Auslande stammen. Teils 
finden sie als Signalpfeifen vorwiegend im Verkehrsgewerbe, im Eisenbahn- 
betrieb, sowie bei Jagden Verwendung, teils sind n4 zu Kinderspielzeugen 
bestimmt. Reuerdings bilden sie namentlich eine sehr beliebte Beigabe zu 
Knabenanzügen. ie vorgenommene Untersuchungen ergeben haben, ent- 
halten manche dieser Pfeisen bis 80% Blei, während nach sachverständiger 
Aeußerung ein Gehalt von 10% Blei, wie ihn das Gesetz, betr. den Verkehr 
mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (R.-Ges.-Bl. 
S. 273), für Eß-Trink- und Koczeschirre, sowie für Flüssigkeitsmaße äußersten 
Falles zuläßt, als die höchste zulässige Grenze auch hier zu betrachten ist. 
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