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e) Wolle und Haare, wenn sie in Säcke verpackt sind,
1) Blutkuchen (Blutdünger), wenn sie fein pulverisiert sind oder zu Pulver
zerrieben werden können und vollkommen geruchlos sind,
8) vollkommen durchgepökeltes Fleisch.
Die Erlaubnis zur Ein= und Durchfuhr von Lumpen aus Rußland
und den Hinterländern von Oesterreich-Ungarn ist von einer besonderen dies-
seitigen Genehmigung abhängig.
Die Ein= und Durchfuhr der im zweiten und dritten Absatze dieses
Paragraphen genannten Gegenstände * unbeschadet der weitergehenden
Beschränkungen auf Grund des § 13 Abs. 2 des R.-Ges., betr. die Schlacht-
vieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, nur auf den bei Landsberg,
Lerbt, Weischnik, Bisia, Baingow, Schoppinitz, Myslowitz. Oswiecim, Neu-
erun, Dzieditz, Goczalkowitz, Annaberg, Burg-Branitz, Jägerndorf und
Ziegenhals die Landesgrenze überschreitenden Zollstraßen und erst dann er-
laubt, wenn durch Prüfung die vorgeschriebenen Eigenschaften festgestellt sind.
Abgesehen von Pökelfleisch und Därmen, soweit letztere als Fleisch im
Sinne des Fleischbeschaugesetzes anzusehen sind und der amtlichen Unter-
suchung auf Grund dieses Gesetzes unterliegen, erfolgt die Prüfung kosten-
frei an nachstehenden Stellen:
1. an der Zollstraße bei Landsberg O.-Schl. durch das Nebenzollamt D
zu Zawisna,
2. an der Zollstraße bei Herby durch das Nebenzollamt II, zu Herby,
3. an der Zollstraße bei Woischnik durch das Nebenzollamt II zu
Weischnik,
4. an der Zollstraße bei Bisia, durch das Nebenzollamt 1 zu Ostrosnitza,
Vai 5. an der Zollstraße bei Baingow, durch das Nebenzollamt II zu
aingow, .
6. an der Zollstraße bei Schoppinitz, durch das Nebenzollamt I zu
Schoppinitz und durch das Räbensollamt 1 zu Kattowitz,
7. an der Zollstraße bei Myslowitz durch das Nebenzollamt II zu Mys-
lowitz und durch das Hauptzollamt zu Myslowitz,
gab 8. an der Zollstraße bei Neu-Berun durch das Nebenzollamt II zu
abrzeg,
9. an der Zollstraße bei Oswiecim (Bahnübergangspunkt) durch das
Zollamt I zu Oswiecim,
10. an der Zollstraße bei Goczalkowitz durch das Nebenzollamt II zu
Goczalkowitz,
11. an der Zollstraße bei Dzieditz (Bahnübergangspunkt) durch das
Nebenzollamt 1 zu Dezieditz,
12. an der Zollstraße bei Annaberg durch das Nebenzollamt 1 zu
Preußisch-Oderberg und durch das Nebenzollamt 1 zu Oesterreichisch-Oderberg,
13. an der Zollstraße bei Burg-Branitz durch das Nebenzollamt II zu
Burg-Braniy,
14. an der Zollstraße bei Jägerndorf durch das Nebenzollamt 1 Jägern-
dorf Bahnhof und durch das Nebenzollamt II zu Jägerndorf Stadt,
15. an der Zollstraße bei Ziegenhals durch das Nebenzollamt 1 zu
Ziegenhals-Bahnhof und durch das Nebenzollamt II zu Ziegenhals,
16. an der Zollstraße bei Dürr-Kunzendorf durch das Nebenzollamt II
zu Dürr-Kunzendorf.
Bei Päkelfleisch und Därmen, soweit letztere als Fleisch im Sinne des
Fleischbeschaugesetzes anzusehen sind und der amtlichen Untersuchung auf
Erz## tses Gesehes unterliegen, erfolgt die Prüfung zugleich mit der im