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Fleischbeschaugesetze vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung an den hierfür
zuständigen Stellen.
3. Tiere, tierische und sonstige Stoffe, die enlgegen den vorstehen-
den Verboten über die Landesgrenze geführt und hierbei in Beschlag ge-
nommen werden, sind sofort unter polizeilicher Aufsicht zu töten oder zu
vernichten oder zum Gebrauch unschädlich zu machen und zu vergraben.
Die durch die Beschlagnahme oder Tötung des Viehes und durch die
Beseitigung der Kadaver oder Stoffe erwachsenden unvermeidlichen Kosten
find, soweit sie aus der Staatskasse zu bestreiten sind, bei mir zur Er-
stattung zu liquidieren. Ist die Tatsache der unerlaubten Ueberführung über
die Grenze zwar nicht erwiesen, liegt aber der Verdacht der Einschmuggelung
vor, so fsind die in Beschlag genommenen Gegenstände abzusondern und
polizeilich zu überwachen; auch ist der zuständigen Polizeibehörde sofort
Anzeige zu machen. Findet die Polizeibehörde bei näherer Prüfung den
Verdacht der Einschmuggelung unbegründet, so hat sie die betreffenden Gegen-
stände nach vorgängigem Benehmen mit dem zuständigen Hauptzollamt und
nach Zustimmung des letzteren tunlichst bald frei zu geben; anderen Falles
hat sie, wenn die Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände die Deckun
der durch die tierärztliche Untersuchung, Aufbewahrung, Pewachung, un
Fütterung entstehenden Unkosten vorausanich erwarten läßt und auf Grund
des Gutachtens des beamteten Tierarztes für zulässig u erachten ist, diese
der Zollbehörde zur Verwertung in der vom Tierarzt für zulässig erklärten
Weise zu übergeben. Bleibt dagegen der Wert der Gegenstände hinter dem
Betrage der oben bezeichneten Kosten zurück, so ist seitens der Polizeibehörde
für deren sofortige Vernichtung — vgl. Abs. 1 — Sorge zu tragen.
Der Zollbehörde sind in allen Fällen die Verhandlungen über die
Erhebungen des Tatbestandes vorzulegen, damit von ihr etwaige Anträge auf
Einleitung des gerichtlichen Srrafoersahrens gestellt werden können.
B. Beförderung von Rindvieh auf Eisenbahnen.
§* 4. Die Verladung von Rindvieh darf vorbehaltlich der Vorschriften
im dritten Absatze dieses Paragraphen und in den §§ 5 bis 7 nur auf den
für den Herkunftskreis des Viehs ein für allemal bestimmten Eisenbahn-
stationen und nur an den für jede Station festgesetzten, durch die Kreis-
blätter bekannt gemachten Tagen erfolgen.
Es sind bestimmt für den
Kreis Kreuzburg, die Stationen Kreuzburg, Pitschen und Konstadt,
Kreis Rosenberg, die Stationen Rosenberg und Sausenberg,
Kreis Lublinitz, die Stationen Lublinitz, Mischline und Tarnowitz,
Kreis Tarnowitz, die Station Tarnowitz,
Land= und Stadtkreis Beuthen O.-Schl. und Stadikreis Königshütte,
die Station Beuthen,
Land= und Stadtkreis Kattowitz, die Station Kattowitz,
Kreis Zabrze, die Station Gleiwitz,
Landkreis Tost-Gleiwitz und Stadtkreis Gleiwitz, die Station Gleiwitz,
Kreis Pleß, die Station Pleß,
Kreis Rybnik, die Station Rybnik,
Kreis Ratibor, die Station Ratibor,
Kreis Leobschütz, die Station Leobschütz,
Kreis Cosel, die Station Kandrzin,
Kreis Grottkau, die Stationen Grottkau und Ottmachau,
Kreis Falkenberg, die Stationen Falkenberg, Grottkau und Lamsdorf,
Kreis Neustadt, die Station Ober-Glogau,