Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Rybnik — mit Ausschluß der Amtsbezirke Rauden, Lissek und Pstrzonsna; 
in den Stadtkreisen: 
Beuthen, Gleiwitz, Kattowitz und Königshütte, 
ferner in den nachbenannten Teile des Kreises Tost-Gleiwi, Stadt- 
bezirk Peiskretscham, Amtsbezirk Tworog, Brynnek, Lubie, Kamienit, 
Schalscha, Preiswitz, Schönwald und Richtersdorf 
sowie den nachbenannten Teilen des Kreises Ratibor: Amtsbezirke Klein- 
und Groß-Gorzütz, Bluschczau, sowie die Teile der Amtsbezirke Annaberg, 
Kreuzenort, Tworkau, die östlich der Bahnlinie Ratibor-Oderberg liegen, 
Dinschließlich der von dieser Bahnlinie durchschnittenen Guts= oder Gemeinde- 
ezirke, 
sind nach dem anliegenden Formular II in jedem Guts-, Landgemeinde- 
und Stadtbezirke Rindviehregister zu führen. Die hierzu erforderlichen For- 
mulare werden kostenfrei verabfolgt. 
§+ 11. Die Führung dieser Negilter liegt den Vorstehern der Guts--, 
Landgemeinde und Stadtbezirke ob. Wo diese Personen der deutschen Sprache 
nicht mächtig sind, oder wo es sonst im veterinärpolizeilichen Interesse nach 
dem Ermessen der Aufsichtsbehörde geboten erscheint, kann die Führung der 
Viehregister auch anderen Personen übertragen werden. 
Die mit der Registerführung beauftragten Personen werden Biehrevisoren 
genannt. 
8. 12. In die Register ist nach Anleitung des Formulars der gesamte 
Rindviehbestand eines jeden Vieh haltenden Gemeindemitgliedes einzutragen, 
desgleichen jede An= und Abmeldung unter Beifügung des Namens und 
Wohnortes des Käufers und des Verkäufers, letzteres jedoch nur, wenn der 
Kauf und der Verkauf nicht auf Märkten erfolgt ist. Hat ein Kauf oder 
Verkauf auf Märkten tattgelunden so ist dies in den Registern zu vermerken. 
Erfolgt der Abgang durch Tod des Tieres, so ist dies gleichfalls zu ver- 
merken. Ebenso ist in die Register einzutragen, wenn für das betreffende 
Tier ein Ursprungszeugnis — § 5 Abs. 5, §§ 17 ff. — ausgestellt worden 
ist. Für den Viehbestand eines jeden Gemeindemitgliedes ist eine besondere 
Seite in dem Register anzulegen. 
Ist ein Viehstück neu hinzugekommen, so muß der Besitzer unter Vor- 
legung eines gltgen Ursprungszeugnisses oder Verladeerlaubnisscheines 
(§§ 5, 8, 17) den Erwerb nachweisen und auf Verlangen dem Viehrevisor 
das Stück vorführen. 
Das Ursprungszeugnis oder der Berladeerlaubnisschein (Abs. 2) wird 
vom Viehrevisor mit der Nummer, unter der das Viehstück in dem Register 
eingetragen ist, versehen und mit den sonst eingehenden Ursprungszeugnissen 
oder Verladeerlaubnisscheinen der Reihe nach zusammengeheftet. Etwaige 
Mängel in den Ursprungsseugnisten oder Verladeerlaubnisscheinen sind in 
ze Viehregister, erforderlichenfalls nach Besichtigung der Tiere, zu be- 
richtigen. 
Hie gesammelten Ursprungszeugnisse und Verladeerlaubnisscheine (Abs. 2 
und 3) sind von den mit der Gührung der Biehregister beauftragten Personen 
aufzubewahren und binnen 4 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres den 
Ortspolizeibehörden zu übersenden, die sie nach Verlauf eines Jahres ver- 
nichten können. 
§* 13. Jeder, der Rindvieh hält, ist verpflichtet, Veränderungen in seinem 
Rindviehbestande innerhalb 24 Stunden dem Viehrevisor anzuzeigen. Diese 
Anzeigepflicht erstreckt sich, abgesehen von Fällen der Veräußerung oder 
Schlachtung, nicht auf selbstgezuͤchtete unter vier Wochen alte Kälber. 
  
 
	        
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