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14. Die Führung der Register unterliegt der Ueberwachung durch
die Ortspolizeibehörden, die zur Unterstützung die Gendarmen in Anspruch
nehmen dürfen, sowie der außerordentlichen Revision durch die Grenz= und
Kreistierärzte.
Jede Revision ist im Register zu vermerken.
Die Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern sind ermächtigt in
die Viehregister Einsicht zu nehmen, in den Ställen der Viehbesitzer Nachschau
zu halten und den Bestand des Viehs aufzunehmen.
515. In allen Stadt-, Guts= und Gemeindebezirken, in denen Rind-
viehregister geführt werden, sind von den dort angesessenen Schlächtern, Vieh-
und Fleischhändlern Biehbücher zu führen, in die jedes von ihnen angekaufte
öder in ihren Stall eingestellte Stück Rindvieh, sowie dessen Verkauf oder
Schlachtung spätestens eine Stunde nach der Einstellung oder dem Verkauf
oder der Schlachtung einzutragen ist.
Binnen 6 Stunden nach jeder Einstellung ist dem Viehrevisor unter
Ueberreichung der ürsprungezern nisse oder sonstigen Legitimationsscheine An-
Kige zu machen, in derselben Frist ist ihm auch eine Schlachtung oder ein
iederverkauf anzuzeigen. Dies gilt auch für Wurstmacher oder solche
Fleischer, die gemeinschaftlich ein Stück Rindvieh geschlachtet haben. In
diesem Falle hat der Fleischer, bei dem die Schlachtung erfolgt ist, die An-
meldung bei dem Viehrevisor zu bewirken und die Schlachtung binnen einer
Stunde in seinem Viehbuche zu vermerken, während der andere unter An-
gabe des Namens des Verkäufers oder Teilhabers die entnommene Fleisch-
menge innerhalb derselben Frist dem Gewichte nach zu buchen hat. Ebenso
ist das von Schlächtern oder Wurstmachern gekaufte Rind= oder Kalbfleisch
in obiger Frist dem Gewichte nach einzutragen. Bei der sechsstündigen An-
meldefrist wird die Nachtzeit — § 23 — nicht mitgerechnet.
Die Biehbücher müssen auch eine Spalte enthalten, in der Name und
Wohnort des Käufers der Haut eingetragen werden.
Die im § 14 bezeichneten Behörden und Beamten haben die Biehbücher
zu kontrollieren.
§* 16. Für den Bereich der an der Grenze zunächst liegenden Bezirke
bleibt vorbehalten, wenn die dahin gehörigen Orte überwiegend aus einzeln
Helegenen Gehöften — Ausbauten — bestehen, die Anlegung besonderer
iehbücher für jede Vieh haltende Besitzung neben dem gemeinschaftlichen
Viehregister anzuordnen.
E. Ursprungszeugnisse für Rindvieh, Beförderung von Rind-
vieh auf Landwegen.
3 17. Innerhalb der Gebietsteile, in denen nach den vorstehenden Be-
stimmungen Rindviehregister geführt werden, muß jeder, der anders als
vermittelst der Eisenbahn Rindvieh über die Grenze der Feldmark befördert,
ein nach Formular III ausgefertigtes Ursprungszeugnis oder einen gültigen
Verladeerlaubnisschein § 5 Abs. Ia bei sich führen.
Letzterer ist auf Verlangen von der ausstellenden Behörde unter Beach-
tung des § 20 Abs. 2 mit folgendem Vermerk zu versehen:
„Gültig als Transportausweis im Grenzbezirke für die Zeit vom
............ bis............audemWegevon