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2. Die in Kraft gebliebenen Bestimmungen der Polizeiverordu#n#g, den
andel, die A amd den Transport ießhpulver betresfend,
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Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 (Ges.-S. 1850
S. 365) wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen der
Polizeiverordnung vom 7. Juli 1818 (Amtsbl. 1818 S. 271 und 310), der
Polizeiverordnung vom 16. April 1830 (Amtsbl. 1880 S. 107), der Poli-
zeiverordnung vom 18. Februar 1833 (Amtsbl. 1833 S. 53), der Polizei-
verordnung vom 23. Dezember 1833 (Amtsbl. 1834 S. 140 904,. der Polizei=
verordnung vom 24. März 1837 (Amtsbl. 1837 S. 80), der Polizeiverordnung
vom 23. Oktober 1842 (Amtsbl. 1842 S. 250), der Polizeiverordnung
vom 26. Mai 1845 (Amtsbl. 1845 S. 157), der Polizeiverordnung vom
21. November 1845 (Amtsbl. 1845 S. 292), der Polizeiverordnung vom
27. August 1854 (Amtsbl. 1854 S. 244), der Polizeiverordnung vom 28. Juni
1855 (Amtsbl. 1855 S. 215), für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes
nachstehende Polizeiverordnung erlassen.
Pelizeiverordnung, betr. den Verkehr mit Schießpulver.
I. Fransport von Schießpulver.
A. Allgemeine Vorschriften.
§9. Während der Nacht, d. i. von Sonnenuntergang bis Sonnen-
aufgang darf Pulver nicht verfahren werden. Es bleibt vorbehalten, aus
besonderen Zweckmäßigkeitsgründen für bestimmte Straßenzüge Ausnahmen
hiervon zu gestatten und die alsdann zu beobachtenden besonderen Sicherungs-
maßregeln vorzuschreiben.
B. Besondere Vorschriften für den Landtransport.
& # 12. Schießpulver darf auf demselben Wagen mit anderen Gütern
nur in Mengen bis zu fünf Zentnern und auch dann nur mit solchen Gütern
verladen werden, welche nicht leicht entzündlich find.
(ct. §6 3 u. 7 der Polizeiverordnung vom 29. August 1879.)
§ 14. Steigt während der Fahrt ein Gewitter auf, so muß der Pulver-
wagen die Nähe hervorragender Gegenstände, Gebäude, Bäume 2c. tunlichst
vermeiden und darf unter keinen Umständen in eine Ortschaft oder einen
Wald einfahren.
C. Besondere Vorschriften für den Wassertransport.
20. Ob Schießpulver mit anderen Gütern verladen werden darf, bat
die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeortes mit Rücksicht auf die Be-
schaffenheit der mitzuladenden Güter b bestimmen. Gestattet sie die Bei-
ladung, so hat sie zugleich die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen,
denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber die von ihr getroffenen An-
ordnungen erteilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung, welche dieser
auf Erfordern den Polizei= und Hafenbeamten vorzeigen muß.
(cf. 85 10,18, Abs. 1,19, 20 Abs. 2 der Polizeiverordnung vom 29. August 1879.)
21. Beim Verladen im Schiffe ist den Pulverbehältern durch Unter-
und iderlagen eine feste Lage zu geben.
8 23. it Pulver beladene Fahrzeuge müssen bei Annäherung eines
Gewitters anlegen und wenn es ohne Gefahr ausführbar ist, die Masten
niederlassen resp. die Stangen streichen. Das Anlegen darf weder in der