Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 101 — 
Maul= und Klauenseuche die Einfuhr von lebenden Rindern aus der Buko- 
wina bis auf weiteres untersagt. 
Das Einfuhrverbot tritt mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Be- 
kanntmachung in Kraft. 
Oppeln, den 28. Dezember 1896. 
Der Regierungspräsident. 
2. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Hen und Stroh ans Rußland, 
vom W.#### 1897. (Amtsbl. Stück 3 Extrabeilage.) 4 
Zufolge Erlasses des ## Ministers für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten wird hierdurch das unter dem 17. August 1893 (Amtsbl. 
S. 328) angeordnete Verbot der Einfuhr von Heu und Stroh aus Rußland 
dahin abgeändert, 
„daß fortan aus den russischen Grenzdistrikten stammendes Heu und 
Stroh in losem Zustande für den Gebrauch der Einwohner der 
deutschen Grenzdistrikte ein unrt werden darf und daß ferner Heu 
und Stroh in gepreßtem ## nde, auch wenn dasselbe nicht aus den 
Grenzdistrikten stammt, zur Durchfuhr durch Däunschland auf der 
Eisenbahn unter der Bedingung zugelassen wird, daß der Transport 
unter Plombenverschluß in geschlofsenen oder bedeckten Wagen erfolgt“. 
Im Falle des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche, Lungen- 
seuche, des Nilzbrandes oder des Rotzes in Ortschaften des russischen Grenz- 
distrikts ist die Einfuhr von und Stroh aus diesen Orten für die Dauer 
der Seuchengefahr von dem Landrate zu untersagen. 
Oppeln, den 15. Januar 1897. 
Der Regierungspräfident. 
3. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die verschärfte Desinfektion der zur 
Beför K aus enden b enb 
—J——— 
Auf Grund von Ziffer II 4 Abs. 3 der Bundesratsbestimmungen, betr. 
die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Biehbeförderungen auf Eisenbahnen, bekannt 
gemacht durch den Herrn Reichskanzler am 20. Juni 1886 (Zentralblatt für 
8 Deutsche Reich 1886 S. 200), ordne ich hiermit folgendes an: 
5*# 1. Der verschärften Desinfektion (Ziff. 11 4 Abs. 2b der eingangs 
genannten Bundesratsbestimmungen) find alle LEisenbohnwagen. unter- 
seehen. in welchen aus verseuchten Gegenden kommende Klauenviehsendungen 
efördert worden find. 
Als aus verseuchten Gegenden kommend gelten solche Klauenvieh- 
sendungen, welche an Stationen verladen werden, in deren Umkreis von 
20 km die Manl- und Klauenseuche herrscht, bzw. noch nicht nach 48 
der — vom 30. Mai/50. Juni 1895 für erloschen erklärt 
worden ist. 
& 2. Der verschärften Desinfektionspflicht unterliegen ferner für den 
Fall der Benutzung durch gleiche Klauenviehsendungen die bei Verladung 
und Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu 
sonstigen Zwecken benutzten Gerälschaften, Rampen, Ladebrücken, Vieh-Ein- 
und Ausladeplätze und Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen mit der Mas#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.