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Maul= und Klauenseuche die Einfuhr von lebenden Rindern aus der Buko-
wina bis auf weiteres untersagt.
Das Einfuhrverbot tritt mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Be-
kanntmachung in Kraft.
Oppeln, den 28. Dezember 1896.
Der Regierungspräsident.
2. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Hen und Stroh ans Rußland,
vom W.#### 1897. (Amtsbl. Stück 3 Extrabeilage.) 4
Zufolge Erlasses des ## Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten wird hierdurch das unter dem 17. August 1893 (Amtsbl.
S. 328) angeordnete Verbot der Einfuhr von Heu und Stroh aus Rußland
dahin abgeändert,
„daß fortan aus den russischen Grenzdistrikten stammendes Heu und
Stroh in losem Zustande für den Gebrauch der Einwohner der
deutschen Grenzdistrikte ein unrt werden darf und daß ferner Heu
und Stroh in gepreßtem ## nde, auch wenn dasselbe nicht aus den
Grenzdistrikten stammt, zur Durchfuhr durch Däunschland auf der
Eisenbahn unter der Bedingung zugelassen wird, daß der Transport
unter Plombenverschluß in geschlofsenen oder bedeckten Wagen erfolgt“.
Im Falle des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche, Lungen-
seuche, des Nilzbrandes oder des Rotzes in Ortschaften des russischen Grenz-
distrikts ist die Einfuhr von und Stroh aus diesen Orten für die Dauer
der Seuchengefahr von dem Landrate zu untersagen.
Oppeln, den 15. Januar 1897.
Der Regierungspräfident.
3. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die verschärfte Desinfektion der zur
Beför K aus enden b enb
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Auf Grund von Ziffer II 4 Abs. 3 der Bundesratsbestimmungen, betr.
die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Biehbeförderungen auf Eisenbahnen, bekannt
gemacht durch den Herrn Reichskanzler am 20. Juni 1886 (Zentralblatt für
8 Deutsche Reich 1886 S. 200), ordne ich hiermit folgendes an:
5*# 1. Der verschärften Desinfektion (Ziff. 11 4 Abs. 2b der eingangs
genannten Bundesratsbestimmungen) find alle LEisenbohnwagen. unter-
seehen. in welchen aus verseuchten Gegenden kommende Klauenviehsendungen
efördert worden find.
Als aus verseuchten Gegenden kommend gelten solche Klauenvieh-
sendungen, welche an Stationen verladen werden, in deren Umkreis von
20 km die Manl- und Klauenseuche herrscht, bzw. noch nicht nach 48
der — vom 30. Mai/50. Juni 1895 für erloschen erklärt
worden ist.
& 2. Der verschärften Desinfektionspflicht unterliegen ferner für den
Fall der Benutzung durch gleiche Klauenviehsendungen die bei Verladung
und Beförderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu
sonstigen Zwecken benutzten Gerälschaften, Rampen, Ladebrücken, Vieh-Ein-
und Ausladeplätze und Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen mit der Mas#