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gabe, daß bei festen Rampen usw. mit durchlassendem Boden die Desinfektion
nach Ziff. II 4b a. a. O. nur in sinngemäßer, den bestehenden Bestimmungen
für Fälle einer wirksamen Infektion entsprechender Form auszuführen ist.
3. Zuwiderhandlungen gegen die gegenwärtige landespolizeiliche
Anordnung werden nach § 5 des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876
(R.-Ges.-Bl. S. 163) bestraft.
Oppeln, den 23. August 1899.
Der Regierungspräsident.
3. Botz.
1. Polizeiverordnung, betr. die Benntzung trausportabler Krippen vor den
Gasthäusern, sowie die Reinigung der Krippen in den Ställen der Gast.
häuser, vom 4. November 1882. (Amtsbl. S. 308.)
Unter Aufhebung meiner Polizeiverordnung vom 13. Juli d. Is. über
den vorstehend bezeichneten Gegenstand verordne ich auf Grund der 8§§ 6, 12
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und
des § 73 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesver-
waltung vom 26. Juli 1880 hiermit unter Zustimmung des Bezirksrats für
den Umfang des ganzen Negierungsbeziri Oppeln, wie folgt:
* 1. Len Gastwirten ist verboten, außerhalb ihrer Stallungen Futter-
tröge und Vorstellkrippen zur Benutzung für Pferde aufzustellen oder deren
Aaftellung um allgemeinen Gebrauch zu gestatten.
§ 2. Die Gastwirte haben die sesen Krippen in den zu Gasthäusern
gehörenden öffentlichen Gastställen, sowie die Tränkeimer am ersten und
dritten Sonnabende jeden Monats durch Scheuern mit Kali oder Natron-
lauge zu desinfizieren. Ebenso müssen die Ställe an den gleichen Tagen
von allem Dünger befreit und besenrein gemacht, auch mit Chlorkalk ausge-
streut werden.
§ 3. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften trifft den Gast-
wirt eine Geldstrafe bis zum Betrage von 30 Mark, welcher im Unvermögens-
falle eine entsprechende Fofitrafe zu fubstituieren ist.
§*# 4. Diese Verordnung tritt vier Wochen nach dem Tage ihrer Be-
kanntmachung in Kraft.
Oppeln, den 4. November 1882.
Der Regierungspräsident.
2. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Schutzmaßregeln gegen die Ein-
schleppung der Rotzkrankheit aus Rußland, vom 9. Juli 1892.
(Amtsbl. S. 214.)
In Rücksicht auf die wiederholte Einschleppung der Rotzkrankheit aus
Rußland in das diesseitige Staatsgebiet bestimme ich, unter Aufhebung der
Berordnung vom 15. September 1887, Extrablatt zum Amtsbl. Nr. 37, auf
Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 und des § 3 des
Preuß. Gesetzes vom 12. März 1881 hiermit folgendes:
65 1. Jeder, der in den hiesigen Regierungsbezirk Pferde aus Rußland
eim'shrt muß mit einem von dem zuständigen preußischen Grenztierarzte aus-
gestellten Jeugniffe versehen sein, aus welchem hervorgeht, daß die betreffen den