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Tiere an keiner ansteckenden Krankheit leiden, einer solchen auch nicht ver-
dächtig sind.
§ 2. Pferdehändler usw., welche Pferde aus Rußland einzuführen
beabsichtigen, haben das im § 1 der Verordnung vorgeschriebene Zeugnis in
die durch Oberpräsidialverordnung vom 20. Dezember 1885, Amtsbl. 1886
S. 15 Nr. 48, vorgeschriebenen Kontrollbücher eintragen zu lassen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen den Be-
stimmungen des § 328 des Strafgesetzbuches, sowie der §§ 66 Nr. 1 und 67
des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betr. die Abwehr und Unterdrückung
von Biehseuchen.
#*# 4. Diese Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. Is. in Kraft.
Oppeln, den 9. Juli 1892.
Der Regierungspräsident.
3. Laudespolizeiliche Anordunng, betr. die amtstierärztliche Untersuchung der
im Regierungsbezirk Oppeln zur Ausübung des Gewerbebetriebes im Um-
herziehen benutzten Pferde, vom 5. Mai 1905. (Amtsbl. S. 143.)
Mit Rücksicht auf die Gefahr der Einschleppung und Weiterverbreitung
übertragbarer Pferdekrankheiten, insbesondere der Rotzkrankheit und Räude,
aus Rußland und Oesterreich-Ungarn wird auf Grund des § 7 des Reichs-
gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom
d *— 3 3 Bumi- 1800Eelr-S—, mit Genehmigung des Herrn Ministers für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten für den Regierungsbezirk Oppeln
bis auf weiteres folgendes angeordnet:
§* 1. Alle Personen, die innerhalb des Regierungsbezirkes Oppeln ein
Gewerbe im Umherziehen betreiben, gleichgültig ob sie hier ihren Wohnsitz
haben oder nicht, sind, falls sie bei ihrem Gewerbebetriebe Pferde benutzen,
verpflichtet, die zur Ausübung dieses Gewerbes gebrauchten Pferde in jedem
Kalendermonat durch einen beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen.
Zwischen je zwei Untersuchungen eines und desselben Pferdes muß
mindestens ein Zwischenraum von 14 Tagen liegen.
Eine Gebühr oder Vergütung für die Untersuchung ist von den Gewerbe-
treibenden nicht zu entrichten. «
§2.Dieim§1genanntenPerfonensindverpflichtet,·aufihrenNamen
lautende Nachweisungen (Untersuchungsbücher) über die in ihrem Gewerbe
benutzten Pferde nach dem unten angegebenen Muster während der Ausübun
ihres Gewerbes bei sich zu führen, auf dem laufenden zu erhalten und an
Erfordern den Polizeibehörden, Gendarmen und beamteten Tierärzten vor-
zuzeigen.
Der untersuchende Tierarzt hat den Befund und den Tag der Unter-
suchung unmittelbar nach deren Beendigung in die hierzu bestimmte Spalte
einzutragen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen obige Anordnungen unterliegen, sofern
nicht nach den bestehenden Gesehen eine höhere Strafe verwirkt ist, den
Strafvorschriften der Is 66 und 67 des Reichsgesetzes vom 26—Hnk ####
Außerdem ist die Ortspolizeibehörde befugt, diejenigen Pferde, deren vor-
schriftsmäßige und rechtzeitige Untersuchung von dem Gewerbetreibenden nicht
nachgewiesen werden kann, einem beamteten Tierarzte behufs Vornahme der