Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Seite 6. 
Bemerkungen: 
1. Für jedes Pferd ist eine besondere Seite anzulegen. 
2. Sobald das Pferd verendet, veräußert oder aus sonstigen Gründen 
beim Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht mehr benutzt wird, ist die 
anze Seite zu durchstreichen und dabei ersichtlich zu machen, wann die 
urchstreichung erfolgt ist. 
Seite 7 wie Seite 2. 
Seite 8, 9 und 10 wie Seite 3, 4 und 5. 
Seite 11 wie Seite 6 usw. 
4. Landespol betr. di 6S 
s———— 
Mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten wird hierdurch angeordnet, daß die Ein= und Durchfuhr von 
Pferden aus Oesterreich außer über die für die Einfuhr von Pferden 
bereits geöffneten gömig ichen Nebenzollämter, versuchsweise für ein Jahr auch 
über das Königliche Nebenzollamt Troppau, ohne weitere Kosten als die 
Unteruchungsg- ühr von 3 Mk., erfolgen darf. 
ndem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, mache ich gleichzeitig 
bekannt, daß die tierärztliche Untersuchung der über Troppau einzuführenden 
Pferde in Troppau am zweiten Mittwoch eines jeden Monats von 7—9 Uhr 
vormittags stattfindet. 
Die ein- bzw. durchzuführenden Pferde sind spätestens am Abende vor 
dem Einfuhrtage dem Königlichen Kreis= und Grenztierarzt Lütkemüller in 
Ratibor anzumelden. 
Oppeln, den 27. Juli 1905. 
Der Regierungspräsident. 
4. Schweineseuchen. 
1. Laudespelizeiliche Beror betr. die Ein von Schweinefleisch aus; 
b vom 20. ber 1899. (Amtsbl. S. 317.) 
Auf Anordnung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 
orsten wird hierdurch die unterm 4. Februar 1897 (Amtsbl. für 1897 
tück 6) veröffentlichte landespolizeiliche Berordnung dahin erläutert, daß 
die nach dieser Verordnung zugelassene Einfuhr von Schweinefleisch aus 
Rußland nur mit denselben Hephrenkungen gestattet ist, unter welchen die 
Lollfreiheit gewährt wird. 
Die Beschränkungen bestehen darin, daß die Einfuhr auf einer Zoll- 
straße und innerhalb der gesetzlichen Tageszei (621 des Vereinsgzollgesetzes) 
erfolgt, daß die eingeführten Mengen izich für den eigenen Haushalt 
eines Bewohners des Grenzbezirkes bestimmt find, sowie für jeden Haus- 
halt nicht mehr als die gseslcch zulässige Höchstmenge (2 kg) an ein und dem- 
selben Tage eingeführt werden darf. 
Zuwiderhandlungen werden nicht nur als Zollvergehen, sondern auch
	        
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