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nach § 328 des Reichsstrafgesetzbuches oder nach den Strafbestimmungen des
Reichsviehseuchengesetzes vom Panthe bestraft.
Oppeln, den 20. Oktober 1899.
Der Regierungspräsident.
2. #ankesvoliglice Anordnung, betr. Einfuhr von Schweinefleisch aus
Numänien, vom 19. Februar 1900. (Außerordentl. Beil. zu Stück 7 Amtsbl.)
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 2. betr. die Ab-
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen (R.-Ges.-Bl. S. 153) und des
hierzu erlassenen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 (Ges.-S. S. 128)
wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten zur erhinderung der Einschleppung ansteckender Schweine-
krankheiten die Einfuhr von frischem Schweinefleisch sowie von allen Zu-
bereitungen von Schweinefleisch mit Ausnahme des gargekochten Schweine-
fleisches und des ausgeschmolzenen Schweinefettes aus Rumänien untersagt.
Diese Anordnung tritt am 22. d. Mts. in Kraft.
Oppeln, den 19. Februar 1900.
Der Regierungspräsident.
3. Landespolizeiliche Anordnung, betr. die Einführung von frischem
Schweinesleisch und Zubereitungen von Schweinefleisch aus Serbien, vom
17. Juni 1900. (Amtsbl. Stück 24.)
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom ne, betr. die Ab-
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen (R.-Ges.-Bl. S. 153) und des § 3
des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 (Ges.-S. S. 128)
wird mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten zur Verhinderung der Einschleppung übertragbarer Schweine-
krankheiten die Einfuhr von friktzenr Schweinefleisch, sowie allen Zubereitungen
von Schweinefleisch mit Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches und des
ausgeschmolzenen Schweinefettes aus Serbien verboten.
Diese Anordnung tritt mit dem 20. d. Mts. in Kraft.
Oppeln, den 17. Juni 1900.
Der Regierungspräsident.
4. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Schutzmaßregeln gegen die Ein-
schleppung und Verbreitung von Schweineseuchen, vom 3. September 1902.
(Amtsbl. S. 300.)
Mit Rücksicht auf die zurzeit bestehende Gefahr der Berbreitung von
Schweineseuchen wird auf Grund der §§ 18 ff. des Reichsgesetzes, betr. die
Abwehr und die Unterdrückung von Biehseuchen vom 3-Znk.o#, des § 1 des
1. Mai 1
hierzu ergangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom #3 Sik ke#l, und des
§* 1 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 — R.-Ges.-Bl. S. 357 —
mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten bis auf weiteres folgendes angeordnet:
1. Die Versendung von lebenden Schweinen auf Eisenbahnen ist nur