Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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auf denjenigen Eisenbahnstationen gestattet, auf welchen, den bestehenden 
Bestimmungen gemäß, die Versendung von Rindern gestattet ist. 
42. Sämtliche Schweine sind vor der Verladung in den Eisenbahn- 
wagen von dem zuständigen beamteten Tierarzte bezüglich ihres Gesundheits- 
zustandes zu untersuchen. 
Seuchenkranke oder verdächtige Schweine sind von der Verladung aus- 
zuschließen. 
8 Die Kosten der amtstierärztlichen Untersuchung tragen die Händler 
oder Unternehmer, auch an den amtlich festgesetzten Verladetagen und -stunden 
— ct. § 1 —, wenn es sich um Viehbestände handelt, die zum Zwecke des 
öffentlichen Verkaufs zusammengebracht sind. Dagegen trägt die Staatskasse 
die Kosten in dem Falle, wenn die Versendung der Schweine an den amtlich 
felgesetten Verladetagen durch Private zum eigenen Bedarf erfolgt. Die 
Kosten der Untersuchuung an anderen Tagen als den amtlich festgesetzten Ver- 
ladetagen trägt in allen Fällen der Verlader. 
§# 4. Die Transporte sind spätestens den Tag vor dem Verladungstage 
dem beamteten Tierarzt anzumelden. Findet keine Anmeldung statt, 0 
braucht dieser Beamte am Untersuchungstage auf der Eisenbahnstation nicht 
anwesend zu sein. 
§ . Die betreffenden Verladetermine und Eisenbahnstationen sind von 
den Königlichen Landräten derjenigen Kreise, in welchen die Eisenbahnstation 
elegen ist, in dem Kreisblatte und in den übrigen Publikationsorganen des 
resses bekannt zu machen. 
§* 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden 
gemäß 8 328 des Strafgesetzbuches bzw. §§ 66, 67 des Reichsviehseuchen- 
gesetzes vom 2 ubestrafft. 
§ 7. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im 
Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist. 
§& 8. Die landespolizeiliche Anordnung vom 29. November 1894 
— Amtsblatt S. 389 — wird aufgehoben. 
Oppeln, den 3. September 1902. 
Der Regierungspräsident. 
  
5. Landespolizeiliche Anordnung, betr. Kontrolle der Händlerschweine, vom 
3. September 1902. (Amtsbl. S. 303.) 
Mit Rücksicht auf die zurzeit bestehende Gefahr der Verbreitung von 
Schweineseuchen wird auf Grund der 8§§ 18ff. des Reichsgesetzes betr. die 
. JJunt 
Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen vom Den des § 1 des 
dazu ergangenen preußischen Ausführungsgesetzes vom bw t, des § 1 
der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 — R.-Ges.-Bl. S. 357 — 
mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten bis auf weiteres für den Regierungsbezirk Oppeln angeordnet, 
was folgt: 
§ 1. Personen, die den An= und Verkauf von Schweinen gewerbsmäßig 
betreiben, sind verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Schweinebestände 
durch einen beamteten Tierarzt von drei zu drei Tagen auf ihren Ge- 
sundheitszustand untersuchen zu lassen. Die für die Untersuchung von
	        
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