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Schweinen, die mit der Eisenbahn versandt werden sollen, bestehenden Vor-
schriften bleiben unberührt. Bei Einführung von Schweinetransporten in
den Regierungsbezirk Breslau auf dem Landwege nuß die Untersuchung
wiederholt werden, sofern in der Zwischenzeit seit der letzten Untersuchung
in dem Bestande Veränderungen vorgekommen sind.
§ 2. Das Ergebnis der Untersuchung ist von dem beamteten Tierarzt
unter Angabe des Tages und der Stunde der Untersuchung in ein Konwoll=
buch einzutragen. In dieses Kontrollbuch, welches nach dem unten abge-
druckten Schema A anzulegen und von dem Transportführer jederzeit mit
sich zu E ist, ist 1. jeder Zu= und Abgang in den Schweilrcbeständen,
2. der Ursprungsort und 3. der Name, Stand und Wohnort des Käufers
der Schweine einzutragen. Sämtliche Eintragungen find mit Tinte oder
Tintenstift zu bewirken. Zahlen sind mit chstaben anzugeben. Die
Führung des Kontrollbuches liegt dem Besitzer, und, soweit es sich um
Transporte handelt, die nicht von ihm selbst begleitet werden, dem Trans-
portführer ob. Im Falle der Versendung verschiedener Transporte durch
denselben Besitzer find für jeden Transport besondere Kontrollbücher unter
entsprechendem Vermerk in dem von dem Besitzer zu führenden Haupt-
kontrollbuch anzulegen. Das Kontrollbuch ist während eines Vierteljahres
von der letzten Einlragung ab so aufzubewahren, daß es jederzeit einge-
sehen werden kann.
& 3. Das Kontrollbuch ist auf Erfordern den Ortspolizeibehörden,
Guts= und Gemeindevorstehern, Gendarmen und Kreistierärzten vorkusiigen.
Ueber jede Revision haben die bezeichneten Beamten in dem Kontrollbuch
unter Angabe des Tages der Revision einen Vermerk zu machen.
Wird der Besitzer oder Transportführer ohne Kontrollbuch betroffen, a6
ist die soforrige Absperrung des Transportes durch die Ortspolizeibehörde
bis zur aollsien Untersuchung desselben durch den beamteten Tierarzt zu
veranlassen.
*s 4. Die Kosten der tierärztlichen Untersuchungen sind von dem Besitzer
bzw. dem Transportführer zu tragen. Dieselben sind nach dem unter B
beigefügten Tarif zu bemessen.
§ 5. Sobald bei der tierärztlichen Untersuchung unter dem untersuchten
Schweinebestande auch nur ein mit Maul- und Klauenseuche oder Schweine-
seuche behaftetes oder dieser Krankheiten verdächtiges Tier Ffunden wird,
ist der gesamte Transport anzuhalten und in geeigneten Räumen unter
polizeiliche Beobachtung zu stellen.
Eine Weiterbeförderung solcher Transporte ist nur unter den in § 66
der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 vorgeschriebenen Voraus-
setzungen und Bedingungen zulässig.
6 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß
66 des Reichsviehseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit
aft bestraft, osern nicht gemäß & 328 des Strafgesetzbuches eine höhere
trafe verwirkt sein sollte.
& 7. Die Aufhebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im
Eingange bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist.
& 8. Die landespolizeiliche Anordnung vom 24. Januar 1898 —
Amtsbl. S. 33 — wird aufgehoben.
Oppeln, den 3. September 1902.
Der Regierungspräsident.