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Nähe von bewohnten Orten, noch vor hohen Bäumen geschehen. Erst wenn
das Gewitter gen ist, darf die Fahrt fortgesetzt werden.
§ 24. Schiffe und Holzflöße, welche an einem mit Pulver beladenen
Fahrzeuge vorbeifahren, müssen das letztere unter dem Winde, d. h. an der
Seite, welche der Richtung des Windes entgegengesetzt ist, passieren, es sei
denn, daß das Schiff über dem Winde getreidelt, oder daß das Ausweichen
windabwärts durch andere Umstände unmöglich gemacht wird.
§# 27. Mit Pulver beladene Fahrzeuge haben sich von Eisenbahnen
möglichst entfernt zu halten.
Das Anlegen am Ufer darf nur in einer Entfernung von mindestens
200 Meter von bewohnten Gebäuden und Anlagen, in denen mit Feuer und
Licht verkehrt wird, stattfinden, die Schiffsmannschaft darf sich nicht entfernen,
ohne eine geeignete Person als Wächter zu bestellen, welche auf dem Schiffe
stets anwesend bleiben muß. Die Schiffsmannschaft hat sich des Feuer-
machens in der dem Winde zugekehrten Richtung, sowie überhaupt in größerer
Nähe als 150 Meter vom iffe zu enthalten.
II. Schlußbestimmungen.
§ 28. Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden auch auf
Feuerwerkskörper, sowie an Sprengpulver aller Art mit Ausnahme der-
jenigen Stoffe, welche den für Sprengöl (Nitroglyzerin) und seine Zusammen-
setzungen erlassenen Vorschriften unterliegen, gleichmäßige Anwendung.
§ 30. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polize.
verordnung, sofern sie nicht nach § 367 des Strafgesetzbuches einer höheren
Strafe unterliegen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Taler oder ver-
hältnismäßiger Haft bestraft.
Oppeln, den 14. Auguft 1871.
Königliche Regierung.
3. Polizeiverordunng, betr. die Sicherung der Spreugstofftramsporte, vo-
" ß Jannar (Aultebl. # 12.) -
Auf Grund der g8 137, 139 und 140 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) in Verbindung
mit den §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265 ff.) wird im Anschluß an die Polizeiver-=
ordnung der Herren Minister des Innern und für Handel und Gewerbe
vom 19. Oktober 1893, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen (Amtsbl.
S. 429 ff.) unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des
Regierungsbezirks verordnet, was folgt:
(Die §#§ 1 bis 5 sind durch Bekanntmachung des Regierungspräsidenten
vom 22. Februar 1899 — Amtsbl. S. 57 — aufgehoben.)
§#6. Werden Sprengstofftransporte auf Straßen oder Wagen geführt,
auf welchen durch Dampf oder elektrische Kraft getriebene Strahenbahnzüge
verkehren, so haben die Transporte beim Herannahen der Straßenbahnzüge
hallen und die Wagenführer sind verbunden, ihre Pferde am Zaumzügel
— während die Transportbegleiter auf der dem Straßenbahnzuge
zugekehrten Seite den Transport a#zu beobachten haben.
Die Führer der Maschine haben bei Annäherung an einen Sprengstoff-
transport ein Zeichen zu geben, langsam zu fahren und sind verpflichtet,
salls der Transport nicht sogleich hält, den Straßenbahnzug zum Stehen zu