— 110 —
Sandau, Sciern, Siegfriedsdorf, Smarzowitz, Studzienitz, Tannendorf, Groß-
Weichsel, Wessola, Wohlau und Zawadka. Gutsbezirke: Berun, Biaßowitz,
Ober-Boischow, Vogtei Chelm, Czarnuchowitz, Nieder-Czwiklitz, Ober-Czwillitz,
Dziedzkowitz, Gillowitz, Nieder-Goczalkowitz, Ober-Goczalkowitz, Gollawiet,
Grzawa, Guhrau, Jankowitz, Jedlin, Kopcziowitz, Kraßow, Lendzin, Lonkau,
Lonkau-Paschek, Mezerzitz, Miedzua, Porombek, Rudoltowitz, Sandau,
Schädlitz, Sciern, Siegfrieds dorf, Studzienitz, Tannendorf, Groß-Weichsel,
Wohlau, Zabrzeg und Zawadka; ·
7. im Kreise Rosenberg: Gutsbezirk Alt-Karmunkau, Guts= und Ge-
meindebezirk Botzanowitz, Gemeindebezirk Ellguth, Gutsbezirk Pfurow, Guts-
und Gemeindebezirk Groß-Borek, Gemeindebezirk Jastrzygowitz, Guts= und
Gemeindebezirk Kostellitz, Guts= und Gemeindebezirk Krysanowitz, Gemeinde-
bezirk Kutzoben, Guts= und Gemeindebezirk Neudorf, Guts= und Gemeinde-
bezirk Neu-Karmunkau, Gemeindebezirk Radlau, Gemeindebezirk Seichwitz,
Gutsbezirk Ober-, Mittel- und Nieder-Seichwitz, Guts= und Gemeindebezirk
Sternalitz, Guts= und Gemeindebezirk Uschütz, Gemeindebezirk Wichrau, Guts-
und Gemeindebezirk Wollentschin, Morgauhäuser und Paulinenhütte, zur
Gemeinde Wienskowitz gehörig, Dorf Landsberg ausschließlich: Schloß
Landsberg O.--S., der Kolonie Karlsberg und Sophienberg, sowie der
Weiler Leeschnik und Koziborek;
8. im Kreise Tarnowitz: Gemeinde= und Gutsbezirke Alt--Chechlau, Bi-
biella, Brinitz, Groß-Zyglin, Jendryssek, Klein-Zyglin, Koslowagora, Naclo,
Neu-Chechlau, Neudeck, Orzech, Radzionkau, Rudy-Piekar, Trockenberg.
* 2. Die Führung der Register liegt den Ortsvorstehern ob, kann
aber, wenn letztere sich hierzu nicht eignen, von den Landräten anderen Per-
sonen übertragen werden.
Die mit der Registerführung beauftragten Personen werden Revisoren
genannt.
Die Formulare zu den Registern werden kostenfrei verabfolgt.
§ 3. In die Register ist der gesamte Bestand jedes Gemeindemitgliedes
an Schweinen einzutragen, wobei möglichst für den Schweinebestand eines
Gemeindemitgliedes eine besondere Seite des Registers anzulegen ist, des-
gleichen jede An- und Abmeldung unter Beifügung des Namens und Wohn-
orts des Käufers oder Verkäufers. Ist der An- und Verkauf auf Märkten
erfolgt, oder ist ein Tier verendet, so ist dies im Register zu vermerken. Ist
ein Schwein neu hinzugekommen, so muß der Besitzer unter Vorlegung eines
Legitimations= oder Versendescheines oder eines gemäß den nachfolgenden Vor-
schriften ausgestellten Ursprungszeugnisses den Erwerb des Tieres nachweisen.
§ 4. Diese Scheine bzw. Heugnise sind von den Revisoren mit der
Nummer zu versehen, unter welcher das Tier im Register eingetragen ist.
Sie sind zu heften und binnen 4 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres
den Ortspolizeibehörden einzureichen, von denen sie nach Verlauf eines
Jahres zu vernichten sind. «
§5.JmGeltungsbereichdiefecAnokdnungiftjeder,welcherSchweine
hält, verpflichtet, die in seinem Bestande eintretenden Veränderungen inner-
halb 24 Stunden, die durch den Zutritt selbstgezogener Ferkel entstehenden
inner halb 2 Tagen, dem Revisor anzuzeigen.
ie Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf denjenigen, welcher unter Mit-
nahme seines Schweinebestandes oder eines Teiles desselben aus einem
innerhalb des Geltungsbereichs dieser Berordnung belegenen Orte verzieht.
§ 6. Die Revisoren sind ermächtigt, für die in ihren Registern einge-
tragenen Schweine Ursprungszeugnisse nach dem nebenstehenden Muster II als
Drousportansweise im Grenzbezirk auszustellen.