Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Sandau, Sciern, Siegfriedsdorf, Smarzowitz, Studzienitz, Tannendorf, Groß- 
Weichsel, Wessola, Wohlau und Zawadka. Gutsbezirke: Berun, Biaßowitz, 
Ober-Boischow, Vogtei Chelm, Czarnuchowitz, Nieder-Czwiklitz, Ober-Czwillitz, 
Dziedzkowitz, Gillowitz, Nieder-Goczalkowitz, Ober-Goczalkowitz, Gollawiet, 
Grzawa, Guhrau, Jankowitz, Jedlin, Kopcziowitz, Kraßow, Lendzin, Lonkau, 
Lonkau-Paschek, Mezerzitz, Miedzua, Porombek, Rudoltowitz, Sandau, 
Schädlitz, Sciern, Siegfrieds dorf, Studzienitz, Tannendorf, Groß-Weichsel, 
Wohlau, Zabrzeg und Zawadka; · 
7. im Kreise Rosenberg: Gutsbezirk Alt-Karmunkau, Guts= und Ge- 
meindebezirk Botzanowitz, Gemeindebezirk Ellguth, Gutsbezirk Pfurow, Guts- 
und Gemeindebezirk Groß-Borek, Gemeindebezirk Jastrzygowitz, Guts= und 
Gemeindebezirk Kostellitz, Guts= und Gemeindebezirk Krysanowitz, Gemeinde- 
bezirk Kutzoben, Guts= und Gemeindebezirk Neudorf, Guts= und Gemeinde- 
bezirk Neu-Karmunkau, Gemeindebezirk Radlau, Gemeindebezirk Seichwitz, 
Gutsbezirk Ober-, Mittel- und Nieder-Seichwitz, Guts= und Gemeindebezirk 
Sternalitz, Guts= und Gemeindebezirk Uschütz, Gemeindebezirk Wichrau, Guts- 
und Gemeindebezirk Wollentschin, Morgauhäuser und Paulinenhütte, zur 
Gemeinde Wienskowitz gehörig, Dorf Landsberg ausschließlich: Schloß 
Landsberg O.--S., der Kolonie Karlsberg und Sophienberg, sowie der 
Weiler Leeschnik und Koziborek; 
8. im Kreise Tarnowitz: Gemeinde= und Gutsbezirke Alt--Chechlau, Bi- 
biella, Brinitz, Groß-Zyglin, Jendryssek, Klein-Zyglin, Koslowagora, Naclo, 
Neu-Chechlau, Neudeck, Orzech, Radzionkau, Rudy-Piekar, Trockenberg. 
* 2. Die Führung der Register liegt den Ortsvorstehern ob, kann 
aber, wenn letztere sich hierzu nicht eignen, von den Landräten anderen Per- 
sonen übertragen werden. 
Die mit der Registerführung beauftragten Personen werden Revisoren 
genannt. 
Die Formulare zu den Registern werden kostenfrei verabfolgt. 
§ 3. In die Register ist der gesamte Bestand jedes Gemeindemitgliedes 
an Schweinen einzutragen, wobei möglichst für den Schweinebestand eines 
Gemeindemitgliedes eine besondere Seite des Registers anzulegen ist, des- 
gleichen jede An- und Abmeldung unter Beifügung des Namens und Wohn- 
orts des Käufers oder Verkäufers. Ist der An- und Verkauf auf Märkten 
erfolgt, oder ist ein Tier verendet, so ist dies im Register zu vermerken. Ist 
ein Schwein neu hinzugekommen, so muß der Besitzer unter Vorlegung eines 
Legitimations= oder Versendescheines oder eines gemäß den nachfolgenden Vor- 
schriften ausgestellten Ursprungszeugnisses den Erwerb des Tieres nachweisen. 
§ 4. Diese Scheine bzw. Heugnise sind von den Revisoren mit der 
Nummer zu versehen, unter welcher das Tier im Register eingetragen ist. 
Sie sind zu heften und binnen 4 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres 
den Ortspolizeibehörden einzureichen, von denen sie nach Verlauf eines 
Jahres zu vernichten sind. « 
§5.JmGeltungsbereichdiefecAnokdnungiftjeder,welcherSchweine 
hält, verpflichtet, die in seinem Bestande eintretenden Veränderungen inner- 
halb 24 Stunden, die durch den Zutritt selbstgezogener Ferkel entstehenden 
inner halb 2 Tagen, dem Revisor anzuzeigen. 
ie Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf denjenigen, welcher unter Mit- 
nahme seines Schweinebestandes oder eines Teiles desselben aus einem 
innerhalb des Geltungsbereichs dieser Berordnung belegenen Orte verzieht. 
§ 6. Die Revisoren sind ermächtigt, für die in ihren Registern einge- 
tragenen Schweine Ursprungszeugnisse nach dem nebenstehenden Muster II als 
Drousportansweise im Grenzbezirk auszustellen.
	        
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