Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§ 7. Die Ursprungszeugnisse werden von den Revisoren kostenfrei in 
deutscher Sprache ausgefertigt und find mit Siegel und Unterschrift zu ver- 
e 
n. 
Soweit Revisoren sich nicht im Besitze eines Dienstsiegels befinden, sind 
Zeugnisse mit dem Siegel des Ortsvorstandes ihres Wohnortes zu ver- 
ehen. 
Der Gebrauch von Ursprungszeugnissen zu anderen als den angegebenen 
Zwecken, für andere als die darin verzeichneten Biehstücke oder zu anderen 
als darin 4 elassenen Zeiten ist verboten. 
Do rierungsheugniffe welche zum Zweck des Auftriebs auf Märkten 
ausgesrriigt worden find, erlangen Gültigkeit zur Weiter= oder Rücksendung 
vom Markt aus in den Grenzbezirk durch einen von dem Revisor oder der 
Ortspolizeibehörde des Marktortes zu machenden Vermerk, in welchem gleich- 
zeitig der Weg und die Beförderungsfrift anzugeben find. 
Auf die ezung der Beförderungsfrift findet der § 9 Anwendung. 
Im Falle des beabsichtigten, aber unterbliebenen Verkaufs auf Märkten 
muß das ausgestellte Ursprungszeugnis innerhalb 24 Stunden nach der 
Rückkehr des Schweines dem Reoisor zur Berichtigung des Registers zurück- 
gegeben werden. 
9. Die Formulare zu Ursprungszeugnissen sind den Revisoren von 
den Landräten geheftet und mit dem amtlichen Siegel und Bermerk über 
die 1 der im Heft enthaltenen Formulare versehen zuzustellen, so daß bei 
der dung die ausgestellten Ursprungszeugnisse von den gleichlautend 
auszufüllenden und mit denselben Nummern zu versehenden Coupons los- 
etrennt werden können und letztere der Reihenfolge nach geordnet in den 
äuden der Revisoren zurückbleiben. 
Die Ursprungszeugnisse sind mit einer möglichst kurz bemessenen Gültig- 
keitsdauer euszusellen welche auch nur Stunden betragen kann, und über 
dus n#r en angegebenen Zweck erforderliche Maß keinesfalls hinaus- 
gehen darf. 
§ 10. Die Tätigkeit der Revisoren wird sowohl von den Ortspolizei- 
behörden als auch von den Kreistierärzten und Grenzzollbeamten überwacht. 
11. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den 
Strafbestimmungen des § 328 des Reichsstrafgesetzbuches und der §§ 66, 67 
des Reichsviehseuchengesetzes. 
§ 12. Die Anordnungen vom 2. Dezember 1893 — Extrablatt zu Stück 48 
des Amtsbl. — vom 6. und 26. Juli und vom 16. August 1894 — Amtsbl. 
S. 246, 273, 298 — vom 29. Oktober 1895 — Amtsbl. S. 349 — und vom 
12. Februar 1898 — Amtsbl. S. 55 — werden aufgehoben. 
5* 13. Diese Anordnung tritt am 15. Januar 1903 in Kraft. 
Oppeln, den 27. Dezember 1902. 
Der Regierungspräsident. 
7. Landespeolizeiliche Anorde#s, betr. Maßregeln en Schweinesen 
vom 1904. “ zu t des —8 
Im Hinblick auf die zur Zeit im Regierungsbezirk Oppeln und in den be- 
nachbarten Regierungsbezirken herrschenden Schweineseuchen — (Rotlauf ein- 
schließlich Pochsteinblätern, Schweineseuche und Schweinepest) — ordne ich 
ur ng und —8 der Einschleppung und Weiterverbreitung 
ieser Seuchen mit Genehmigung des Herrn Miniffers für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten, auf Grund der §&# 17 bis 29a des Reichs-
	        
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