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§ 7. Die Ursprungszeugnisse werden von den Revisoren kostenfrei in
deutscher Sprache ausgefertigt und find mit Siegel und Unterschrift zu ver-
e
n.
Soweit Revisoren sich nicht im Besitze eines Dienstsiegels befinden, sind
Zeugnisse mit dem Siegel des Ortsvorstandes ihres Wohnortes zu ver-
ehen.
Der Gebrauch von Ursprungszeugnissen zu anderen als den angegebenen
Zwecken, für andere als die darin verzeichneten Biehstücke oder zu anderen
als darin 4 elassenen Zeiten ist verboten.
Do rierungsheugniffe welche zum Zweck des Auftriebs auf Märkten
ausgesrriigt worden find, erlangen Gültigkeit zur Weiter= oder Rücksendung
vom Markt aus in den Grenzbezirk durch einen von dem Revisor oder der
Ortspolizeibehörde des Marktortes zu machenden Vermerk, in welchem gleich-
zeitig der Weg und die Beförderungsfrift anzugeben find.
Auf die ezung der Beförderungsfrift findet der § 9 Anwendung.
Im Falle des beabsichtigten, aber unterbliebenen Verkaufs auf Märkten
muß das ausgestellte Ursprungszeugnis innerhalb 24 Stunden nach der
Rückkehr des Schweines dem Reoisor zur Berichtigung des Registers zurück-
gegeben werden.
9. Die Formulare zu Ursprungszeugnissen sind den Revisoren von
den Landräten geheftet und mit dem amtlichen Siegel und Bermerk über
die 1 der im Heft enthaltenen Formulare versehen zuzustellen, so daß bei
der dung die ausgestellten Ursprungszeugnisse von den gleichlautend
auszufüllenden und mit denselben Nummern zu versehenden Coupons los-
etrennt werden können und letztere der Reihenfolge nach geordnet in den
äuden der Revisoren zurückbleiben.
Die Ursprungszeugnisse sind mit einer möglichst kurz bemessenen Gültig-
keitsdauer euszusellen welche auch nur Stunden betragen kann, und über
dus n#r en angegebenen Zweck erforderliche Maß keinesfalls hinaus-
gehen darf.
§ 10. Die Tätigkeit der Revisoren wird sowohl von den Ortspolizei-
behörden als auch von den Kreistierärzten und Grenzzollbeamten überwacht.
11. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen unterliegen den
Strafbestimmungen des § 328 des Reichsstrafgesetzbuches und der §§ 66, 67
des Reichsviehseuchengesetzes.
§ 12. Die Anordnungen vom 2. Dezember 1893 — Extrablatt zu Stück 48
des Amtsbl. — vom 6. und 26. Juli und vom 16. August 1894 — Amtsbl.
S. 246, 273, 298 — vom 29. Oktober 1895 — Amtsbl. S. 349 — und vom
12. Februar 1898 — Amtsbl. S. 55 — werden aufgehoben.
5* 13. Diese Anordnung tritt am 15. Januar 1903 in Kraft.
Oppeln, den 27. Dezember 1902.
Der Regierungspräsident.
7. Landespeolizeiliche Anorde#s, betr. Maßregeln en Schweinesen
vom 1904. “ zu t des —8
Im Hinblick auf die zur Zeit im Regierungsbezirk Oppeln und in den be-
nachbarten Regierungsbezirken herrschenden Schweineseuchen — (Rotlauf ein-
schließlich Pochsteinblätern, Schweineseuche und Schweinepest) — ordne ich
ur ng und —8 der Einschleppung und Weiterverbreitung
ieser Seuchen mit Genehmigung des Herrn Miniffers für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten, auf Grund der § 17 bis 29a des Reichs-