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# 3. Anwendung der Schutzmaßregeln zur Bekämpfung
der Seuchen.
Ist der Ausbruch einer der erwähnten Schweineseuchen nach dem tier-
ärztlichen Gutachten festgestellt oder ist der Verdacht des Seuchenausbruchs
begründet, so find die in den vachfolgenden Paragraphen aufgeführten Maß-
nahmen im allgemeinen seitens der nuspoligeibehörde oder, wo dies aus-
drücklich vorgeschrieben ist, durch den Königlichen Landrat unter Hinweis
auf die Strafvorschriften im § 66 Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes zur
Bekämpfung der Seuche unverzüglich zu treffen.
§ 4. Bekanntmachung des Seuchenausbruchs.
Der erstmalige Ausbruch einer Seuche in einer bis dahin seuchenfreien
Ortschaft ist in ortsüblicher Weise und im Kreisblatt öffentlich bekannt zu
machen. Beim Rotlauf ist von der Bekanntmachung im Kreisblatt abzu-
sehen, es genügt hierbei ortsübliche Bekanntmachung.
Am Haupteingangstor eines jeden Seuchengehöftes ist eine Tafel mit
dem Namen der bctressenden Seuche anzubringen.
§ 5. Stallsperre.
Die gesunden Schweine des verseuchten Bestandes eines Gehöftes sind
von den seuchekranken und seucheverdächtigen Schweinen soweit möglich, so-
fort zu trennen; die seuchekranken und seucheverdächtigen Schweine sind der
Stallsperre zu unterwerfen.)
§ 6. Gehöftssperre.
Die ansteckungsverdächtigen, d. h. diejenigen Schweine, welche mit seuche-
kranken oder seucheverdächtigen Tieren in demselben Stalle gestanden haben
oder sonst in nachweisliche Berührung gekommen sind, aber noch keine ver-
dächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, unterliegen der Gehöftssperre.
erendet ein der Stall= oder der Gehöftssperre unterworfenes Schwein,
oder aei es geschlachtet, so ist hiervon der Ortspolizeibehörde fofort Anzeige
zu machen.
§ 7. Orts= und Gebietssperre. Verbot des gemeinschaftlichen
Austriebs zur Weide und Verbot des Durchtriebs durch
gesperrte Gebiete.
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so ist
rnach den Umständen gänzliche oder teilweise Ortssperre vorzuschreiben.
ußerdem ist das gemeinschaftliche Austreiben von Schweinen aus mehreren
Gehöften zur Weide zu verbieten.
Greift die Seuche auch auf die umliegenden Ortschaften über, so ist durch
den Königlichen Landrat die Sperre über das verseuchte, ohne Rücksicht auf
Feldmarkgrenzen zu bestimmende, tunlichst eng zu bemessende Gebiet zu
verhängen.
Für gesperrte Ortsteile, Orte oder Gebiete ist der Durchtrieb und die
Ausführung von Schweinen verboten.
§ 8. Verbot des Zutritts von Personen zu kranken oder
verdächtigen Schweinen.
Der Zutritt zu seuchekranken oder verdächtigen Schweinen ist unbefugten
Personen verboten.
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