Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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5 9. Verbot der Schweinemärkte. 
In verseuchten Orten und deren Umgebung ist die Abhaltung von 
Schweinemärkten, sowie der Auftrieb von Schweinen auf die Wochenmärkte 
verboten. Das Verbot ist im einzelnen Falle durch den Königlichen Landrat 
bekannt zu machen. 
§& 10. Verbot des Treibens von Schweinen über die 
Feldmarkgrenzen. 
In verseuchten Gegenden ist das Treiben von Schweinen über die 
Grenzen der Feldmark verboten. 
die Abgrenzung der verseuchten Gegend erfolgt im einzelnen Falle 
durch den Königlichen Landrat mittelst namentlicher Bezeichnung und öffent- 
licher Bekanntgabe der betreffenden Ortschaften oder Amtsbezirke. 
§ 11. Aus führung von Schweinen zum Schlachten. 
Die Ausführung von fetten, gesunden Schweinen zum Schlachten ist 
aus gesperrten Räumen (Ställen, Gehöften, Ortschaften, Gebieten) nur mit 
schriftlicher ortspolizeilicher Erlaubnis und unter der Bedingung gestattet, 
daß die Beförderung auf Wagen oder auf der Eisenbahn erfolgt. 
& 12. Beschränkungen im Transport der Händlerschweine. 
I. Schweine, welche zu Handelszwecken in den Regierungsbezirk Oppeln 
eingeführt oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen über= oder 
zurückgeführt werden (Händlerschweine), dürfen innerhalb des Regierungs- 
bezirks nicht getrieben werden. 
II. Personen, welche Schweine zu Handelszwecken in den Regierungs- 
bezirk Oppeln einführen oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen 
über= oder zurückführen, sind — vorbehaltlich der unter Ziff. III bezeichneten 
Ausnahmen — verpflichtet, alsbald nach dem Ueberschreiten der Bezirks- 
bew. Kreisgrenze die Schweine durch den beamteten Tierarzt untersuchen 9 
lassen. Die Untersuchung hat sich auch auf das Vorhandensein von Mau 
und Klauenseuche zu erstrecken. 
III. a. Bei Transporten, welche auf der Eisenbahn in den diesseitigen Bezirk 
eingeführt werden und bereits durch einen beamteten Tierarzt inner- 
halb der letzten 72 Stunden untersucht worden sind, hat die dies- 
seilige tierärztliche Untersuchung nur zu erfolgen, wenn der Transport 
inzwischen in seinem Bestande verändert worden ist. 
b) Bei Transporten, welche die Bezirksgrenze auf dem Landwege aus 
dem Regierungsbezirk Breslau überfhreiten und dort durch einen 
beamteten Tierarzt bereits untersucht sind, braucht die Unter- 
suchung im diesseitigen Bezirk erst innerhalb 72 Stunden nach erfolgter 
dortseitiger Untersuchung wiederholt zu werden. 
Zwecks Kontrolle, ob eine Veränderung im Bestande seit der letzten 
Untersuchung stattgefunden hat, haben die Führer der aus dem Re- 
gierungsbezirk Breslau in den Regierungsbezirk Oppeln eingeführten 
Schweinetransporte nach Ueberschreiten der Bezirksgrenze das Kontroll- 
buch alsbald der Ortsbehörde derjenigen Ortschaft vorzulegen, welche 
der Transport im Bezirk zuerst berührt. Die Ortsbehörde hat einen 
entsprechenden Vermerk in das Kontrollbuch einzutragen. 
e) Bei Transporten durch mehrere Kreise des diesseitigen Bezirks braucht 
die Untersuchung stets erst innerhalb 72 Stunden nach erfolgter Unter- 
suchung wiederholt zu werden. 
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