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5 9. Verbot der Schweinemärkte.
In verseuchten Orten und deren Umgebung ist die Abhaltung von
Schweinemärkten, sowie der Auftrieb von Schweinen auf die Wochenmärkte
verboten. Das Verbot ist im einzelnen Falle durch den Königlichen Landrat
bekannt zu machen.
§& 10. Verbot des Treibens von Schweinen über die
Feldmarkgrenzen.
In verseuchten Gegenden ist das Treiben von Schweinen über die
Grenzen der Feldmark verboten.
die Abgrenzung der verseuchten Gegend erfolgt im einzelnen Falle
durch den Königlichen Landrat mittelst namentlicher Bezeichnung und öffent-
licher Bekanntgabe der betreffenden Ortschaften oder Amtsbezirke.
§ 11. Aus führung von Schweinen zum Schlachten.
Die Ausführung von fetten, gesunden Schweinen zum Schlachten ist
aus gesperrten Räumen (Ställen, Gehöften, Ortschaften, Gebieten) nur mit
schriftlicher ortspolizeilicher Erlaubnis und unter der Bedingung gestattet,
daß die Beförderung auf Wagen oder auf der Eisenbahn erfolgt.
& 12. Beschränkungen im Transport der Händlerschweine.
I. Schweine, welche zu Handelszwecken in den Regierungsbezirk Oppeln
eingeführt oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen über= oder
zurückgeführt werden (Händlerschweine), dürfen innerhalb des Regierungs-
bezirks nicht getrieben werden.
II. Personen, welche Schweine zu Handelszwecken in den Regierungs-
bezirk Oppeln einführen oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen
über= oder zurückführen, sind — vorbehaltlich der unter Ziff. III bezeichneten
Ausnahmen — verpflichtet, alsbald nach dem Ueberschreiten der Bezirks-
bew. Kreisgrenze die Schweine durch den beamteten Tierarzt untersuchen 9
lassen. Die Untersuchung hat sich auch auf das Vorhandensein von Mau
und Klauenseuche zu erstrecken.
III. a. Bei Transporten, welche auf der Eisenbahn in den diesseitigen Bezirk
eingeführt werden und bereits durch einen beamteten Tierarzt inner-
halb der letzten 72 Stunden untersucht worden sind, hat die dies-
seilige tierärztliche Untersuchung nur zu erfolgen, wenn der Transport
inzwischen in seinem Bestande verändert worden ist.
b) Bei Transporten, welche die Bezirksgrenze auf dem Landwege aus
dem Regierungsbezirk Breslau überfhreiten und dort durch einen
beamteten Tierarzt bereits untersucht sind, braucht die Unter-
suchung im diesseitigen Bezirk erst innerhalb 72 Stunden nach erfolgter
dortseitiger Untersuchung wiederholt zu werden.
Zwecks Kontrolle, ob eine Veränderung im Bestande seit der letzten
Untersuchung stattgefunden hat, haben die Führer der aus dem Re-
gierungsbezirk Breslau in den Regierungsbezirk Oppeln eingeführten
Schweinetransporte nach Ueberschreiten der Bezirksgrenze das Kontroll-
buch alsbald der Ortsbehörde derjenigen Ortschaft vorzulegen, welche
der Transport im Bezirk zuerst berührt. Die Ortsbehörde hat einen
entsprechenden Vermerk in das Kontrollbuch einzutragen.
e) Bei Transporten durch mehrere Kreise des diesseitigen Bezirks braucht
die Untersuchung stets erst innerhalb 72 Stunden nach erfolgter Unter-
suchung wiederholt zu werden.
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