— 118 —
Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist in der in § 13 an-
gegebenen Weise herzustellen.
# 15. Zulässigkeit der Schlachtung kranker oder verdächtiger
chweine.
Die Abschlachtung aller seuchekranken oder verdächtigen Schweine, auch
derjenigen, welche auf dem Transport seuchekrank oder verdächtig befunden
worden sind, ist gestattet.
Die Abschlachtung darf jedoch nur auf dem Seuchengehöft selbst bzw.
auf dem Gehöft, in welchem die auf dem Transport seuchekrank oder ver-
dächtig befundenen Tiere zwecks Durchführung der Stall= oder Gehöftssperre
eingestellt worden sind, erfolgen. Hierbei ! jede Berührung von Fleisch
oder Abfallstoffen der geschlachteten Tiere mit gesunden Schweinen zu ver-
meiden.
Wegen der Verwertung des Fleisches geschlachteter kranker Tiere ver-
weise ich auf die Ausführungsbestimmungen zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze.
# 16. Verwendbarkeit und unschädliche Beseitigung gefallener
iere.
Die Verwendung des durch Ausschmelzen oder Auskochen gewonnenen
Fettes gefallener seuchekranker oder seuchever dächtiger Schweine für technische
Zwecke sowie die freie Verwertung der durch die chemische Verarbeitung der-
selben gewonnenen Erzeugnisse ist zu gestatten.
Die nicht verwendbaren Körperteile solcher Schweine sind zu verbrennen
oder auf chemischem Wege oder durch Vergraben — in mindestens 1 m Tiefe
— nach vorherigem Begießen mit roher Karbolsäure oder mit Chlorkalkmilch
unschädlich zu beseitigen.
§+ 17. Desinfektion der durch Abgänge oder Abfälle erkrankter
oder gefallener Tiere verunreinigten Räumlichkeiten usw.
Die durch die Abgänge oder Abfälle der an Schweineseuche, Schweinepest
oder Rotlauf erkrankten oder gefallenen Schweine verunreinigten Fuß-
böden, Stallwände, Stände, Krippen, Tröge usw., desgleichen die Stall-
gerätschaften und die zur Beförderung der Tierkörper benutzten Gegenstän de
müssen ohne Verzug nach dem Erlastzen der Seuche nach Anordnung des
beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Aufsicht von Ansteckungsoffen
gereinigt und desinfiziert werden.
Die Ortspolizeibehörde hat den Eigentümer der Räume anzuhalten, die
zu diesem Zwecke erforderlichen Arbeiten ohne Verzug nach dem Erlöschen
der Seuche ausführen zu lassen. Ueber die zweckentsprechend erfolgte Aus-
ührung der Arbeiten hat der beamtete Tierarzt oder sein Vertreter für die
rtspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen.
Die Zerstörung der Austeckungsstoffe (Desinfektion) ist nach Maßgabe
der als Anhang B beigegebenen „Anweisung“ auszuführen.
§ 18. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
Die bezeichneten Seuchen gelten als erloschen und die angeordneten
Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn in dem Gehöfte oder der Ortschaft,
für welche die Schutzmße eln angeordnet wurden, die erkrankten Tiere
Jämtlich gefallen oder geschlachter oder ausgeführt oder genesen sind und wenn
J. ber der Notlauffeuche innerhalb 8 Tagen,