Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 118 — 
Die zur Verwendung gelangende Kalkmilch ist in der in § 13 an- 
gegebenen Weise herzustellen. 
# 15. Zulässigkeit der Schlachtung kranker oder verdächtiger 
chweine. 
Die Abschlachtung aller seuchekranken oder verdächtigen Schweine, auch 
derjenigen, welche auf dem Transport seuchekrank oder verdächtig befunden 
worden sind, ist gestattet. 
Die Abschlachtung darf jedoch nur auf dem Seuchengehöft selbst bzw. 
auf dem Gehöft, in welchem die auf dem Transport seuchekrank oder ver- 
dächtig befundenen Tiere zwecks Durchführung der Stall= oder Gehöftssperre 
eingestellt worden sind, erfolgen. Hierbei ! jede Berührung von Fleisch 
oder Abfallstoffen der geschlachteten Tiere mit gesunden Schweinen zu ver- 
meiden. 
Wegen der Verwertung des Fleisches geschlachteter kranker Tiere ver- 
weise ich auf die Ausführungsbestimmungen zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze. 
# 16. Verwendbarkeit und unschädliche Beseitigung gefallener 
iere. 
Die Verwendung des durch Ausschmelzen oder Auskochen gewonnenen 
Fettes gefallener seuchekranker oder seuchever dächtiger Schweine für technische 
Zwecke sowie die freie Verwertung der durch die chemische Verarbeitung der- 
selben gewonnenen Erzeugnisse ist zu gestatten. 
Die nicht verwendbaren Körperteile solcher Schweine sind zu verbrennen 
oder auf chemischem Wege oder durch Vergraben — in mindestens 1 m Tiefe 
— nach vorherigem Begießen mit roher Karbolsäure oder mit Chlorkalkmilch 
unschädlich zu beseitigen. 
§+ 17. Desinfektion der durch Abgänge oder Abfälle erkrankter 
oder gefallener Tiere verunreinigten Räumlichkeiten usw. 
Die durch die Abgänge oder Abfälle der an Schweineseuche, Schweinepest 
oder Rotlauf erkrankten oder gefallenen Schweine verunreinigten Fuß- 
böden, Stallwände, Stände, Krippen, Tröge usw., desgleichen die Stall- 
gerätschaften und die zur Beförderung der Tierkörper benutzten Gegenstän de 
müssen ohne Verzug nach dem Erlastzen der Seuche nach Anordnung des 
beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Aufsicht von Ansteckungsoffen 
gereinigt und desinfiziert werden. 
Die Ortspolizeibehörde hat den Eigentümer der Räume anzuhalten, die 
zu diesem Zwecke erforderlichen Arbeiten ohne Verzug nach dem Erlöschen 
der Seuche ausführen zu lassen. Ueber die zweckentsprechend erfolgte Aus- 
ührung der Arbeiten hat der beamtete Tierarzt oder sein Vertreter für die 
rtspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. 
Die Zerstörung der Austeckungsstoffe (Desinfektion) ist nach Maßgabe 
der als Anhang B beigegebenen „Anweisung“ auszuführen. 
  
§ 18. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
Die bezeichneten Seuchen gelten als erloschen und die angeordneten 
Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn in dem Gehöfte oder der Ortschaft, 
für welche die Schutzmße eln angeordnet wurden, die erkrankten Tiere 
Jämtlich gefallen oder geschlachter oder ausgeführt oder genesen sind und wenn 
J. ber der Notlauffeuche innerhalb 8 Tagen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.