Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Bescheinigung 
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2. bei der Schweineseuche oder Schweinepest innerhalb zwanzig Tagen 
kein neuer Erkrankungs= oder Verdachtsfall vorgekommen und wenn 
laut 
bs. 2) in allen Fällen die vorschriftsmäßige Zerstörung 
der Ansteckungsstoffe (Desinfektion) ausgeführt ist. 
5* 19. Bekanntmachung des Erlöschens der Seuche. 
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der betreffenden 
Seuche in gleicher Weise wie ihr Ausbruch zur öffentlichen Kenntnis zu 
bringen. 
§ 20. Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Schutzmaßregeln unterliegen, 
sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des 
Reichsstrafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften 
in § 66, Ziffer 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom *? 
§ 21. Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent- 
lichung im Regierungsamtsblatt in Kraft. 
Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird erfolgen, 
sobald die eingangs gedachte Seuchengefahr nicht mehr besteht. 
Oppeln, den 21. November 1904. 
Der Regierungspräsident. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anhang A. 
RNontrollbuch. 
Name # des Eigentümers der Schweine 
und 
Wohnort) des Transportführers der Schweine 
Des Zugangs Des Abgangs Name Vermerte 
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I. Als Reinigungs= und Zerstörungsmittel sind anzuwenden: 
1. Sodalauge. 
Die Bereitung #echiete durch Auflösung von mindestens einem Kilo- 
gramm Soda in 50 1 Wasser. 
1) Ort, Tag und Stunde der Untersuchung sind anzugeben.
	        
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