Bescheinigung
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2. bei der Schweineseuche oder Schweinepest innerhalb zwanzig Tagen
kein neuer Erkrankungs= oder Verdachtsfall vorgekommen und wenn
laut
bs. 2) in allen Fällen die vorschriftsmäßige Zerstörung
der Ansteckungsstoffe (Desinfektion) ausgeführt ist.
5* 19. Bekanntmachung des Erlöschens der Seuche.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der betreffenden
Seuche in gleicher Weise wie ihr Ausbruch zur öffentlichen Kenntnis zu
bringen.
§ 20. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Schutzmaßregeln unterliegen,
sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des
Reichsstrafgesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften
in § 66, Ziffer 4 des Reichsviehseuchengesetzes vom *?
§ 21. Vorstehende Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent-
lichung im Regierungsamtsblatt in Kraft.
Die Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung wird erfolgen,
sobald die eingangs gedachte Seuchengefahr nicht mehr besteht.
Oppeln, den 21. November 1904.
Der Regierungspräsident.
Anhang A.
RNontrollbuch.
Name # des Eigentümers der Schweine
und
Wohnort) des Transportführers der Schweine
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I. Als Reinigungs= und Zerstörungsmittel sind anzuwenden:
1. Sodalauge.
Die Bereitung #echiete durch Auflösung von mindestens einem Kilo-
gramm Soda in 50 1 Wasser.
1) Ort, Tag und Stunde der Untersuchung sind anzugeben.