Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 120 — 
2. Lösung von Kaliseife. 
Drei Teile sogenannter Schmierseife oder grüner oder schwarzer Seife 
werden in 100 Teilen heißen Wassers gelöst. 
3. Kalkmilch (ogl. §8 13, 15). 
Ein Liter zerkleinerter, reiner, gebrannter Kalk (sogenannter Fertkalk) 
wird mit 41 Wasser gemischt. — Zu dem Zweck gießt man ¾/4.1 Wasser in 
das zum Mischen bestimmte Gefäß und legt den Kalk hinein. Nachdem der 
Kalk das Wasser aufgesogen hat, wird er unter allmählichem Aufgießen des 
noch übrigen Wassers zu Kalkmilch verrührt. Dieselbe ist nur falsh bereitet 
anzuwenden oder in einem dicht verschlossenen Gefäß aufzubewahren und 
vor dem Gebrauch umzuschütieln. 
4. Chlorkalkmilch. 
Frischer, stark riechender Chlorkalk wird mit drei Raumteilen Wasser zu 
einer dicken oder mit zwanzig Raumteilen Wasser zu einer dünnen Chlor- 
kalkmilch angerührt. 
5. Fünfprozentige Karbolsäurelösung. 
Ein Teil verflüssigte Karbolsäure (Acidum carbolicum liquefactum des 
Axrzneibuchs) wird in achtzehn Teilen Wasser gelöst. 
6. Steinkohlen= oder Holzteer. 
II. Anwendung der Reinigungs= und Zerstörungsmittel. 
1. Kot, Blut und Abfälle seuchekranker, verdächtiger oder an einer der 
im Eingang der Anordnung bezeichneten Seuchen gefallener Schweine, die 
Streu und der durch Auswurfsstoffe kranker oder verdächtiger oder gefallener 
Schweine verunreinigte Dünger müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt, 
oder wie die Tierkörper (§ 17 der Anordnung) vergraben werden. 
In gleicher Weise sind die Eingeweide geschlachteter, seuchekranker oder 
seucheverdächtiger Schweine, sowie die Schlachtabfälle einschließlich der Ab- 
waschwässer unschädlich zu machen. 
2. Behufs Zerstörung des Ansteckungsstoffes der von seuchekranken oder 
seucheverdächtigen Schweinen benutzten Räumlichkeiten sind neben der gründ- 
lichen Reinigung und Auslüftung der letzteren nachfolgende Maßregeln an- 
zuwenden: 
a) Hölzerne Gerätschaften, Krippen, Brettverschläge usw. sind, soweit er- 
forderlich, abzunehmen und zu verbrennen. 
b) Nicht gepflasterter Fußboden muß, soweit er von den flüssigen Aus- 
leerungen der kranken Tiere durchfeuchtet ist, abgegraben und an den 
trockenen Stellen durch Abstoßen der obersten Schicht gründlich ge- 
reinigt werden. Schlechtes Pflaster und hölzerne Fußböden müssen 
aufgenommen und alsdann die darunter befindliche, von Kot und 
fiasbigen Abgängen der kranken Tiere durchfeuchtete Erde abgegraben. 
werden. 
Die abgegrabene Erde ist in jedem Falle in derselben Art und 
Weise wie die Kadaver zu vergraben 8 17). Das alte Material an 
Steinen kann nach Reinigung und Abschlämmen mit dicker Kalkmilch, 
FH#edes Holzwerk der Fußböden, in welches die Feuchtigkeit nicht tief 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.